Object: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Gleiches nicht ungleich behandeln dürfe. Immerhin kommt der Unter- 
suchung, zumal in ihren kritisch-praktischen Theilen, in ihren politischen Er- 
wägungen über die thatsächlichen Mängel der Konsularjurisdiktion die Kraft 
einer bei aller Einseitigkeit doch immerhin gut orientirenden Gedenkschrift 
zu, die für uns nur dadurch an Werth gewonnen hätte, wenn Verf. uns im 
breit angelegten litterarischen Apparat etwas heimisches Material zur Be- 
urtheilung der Grundfragen geboten hätte. Stoerk. 
Raoul de la Grasserie, Code civil allemand et Loi d’introduction, 
suivis de la Loi sur les livres fonciers et de celle sur la 
vente et l’administration forc&e. Traduits et annotes avec 
introduction. Paris, A. Pedone, 1897. 6328. 8. M. 10.—. 
Wer die Fehler und Vorzüge, zumal stilistischer Natur, unseres neuen 
bürgerlichen Gesetzbuchs in einem neuen Lichte kennen lernen und zugleich 
für die Zwecke des internationalen Rechtsverkehrs Sprachstudien in der 
Sphäre des Juristischen machen will, dem können wir die treffliche Ueber- 
setzung unserer grossen Kodifikation wärmstens empfehlen. RA0oUL DE LA 
GRASSERIE hat der Collection de Codes etrangers schon zahlreiche werth- 
volle Proben seiner fachlichen Leistungsfähigkeit geliefert. Ihn zeichnen vor 
allem in seiner vornehmen Führung des juristischen Dragomanats drei treff- 
liche Eigenschaften aus, die er mit wenigen seiner genialen Landsleute theilt, 
Er ist zum ersten in neidenswerthem Umfange sprachkundig und so tauglich, 
in die Feinheiten des an sich nicht eben leichten Gesetzestextes einzudringen. 
Er ist ferner ein feinsinniger Jurist, der mit kundiger Hand zu Aussichts- 
punkten führt, die die Eigenart, Berührungen und Abweichungen der beiden 
grössten Gesetzeskodifikationen gut erkennen und übersehen lassen; und er 
ist endlich ein von kleinlichen Vorurtheilen der Tagesstimmung freier Kopf, 
der neidlos die grossen Vorzüge des deutschen Gesetzgebungswerkes an- 
zuerkennen nicht zögert. Mit scharfem Blick, zumal für die politische 
Seite des grossen Ereignisses, giebt er dem Bürgerlichen Gesetzbuch das 
Zeugniss: le Code civil allemand demeure le monument legislatif, non seule- 
ment le plus recent, mais aussi le plus important, du droit contemporain. 
Il forme le centre autour duquel les prochains codes devront n&cessairement 
graviter. Il est triste de constater que la France s’est laissee devancer 
dans une oeuvre devenue indispensable. A son tour d’entrer dans la voie 
nouvelle, et de chercher une expression plus parfaite de la loi sociale dans 
la loi positive! (Introduction p. XXIX). Wenn die Tagespresse gerne den 
Anlsss nimmt, Aeusserungen nationaler Selbstüberhebung jenseits der Vo- 
gesen kräftig zu unterstreichen, sei es uns an dieser Stelle erlaubt, mit An- 
erkennung dieses vorurtheilsfreien Bekenntnisses zu gedenken. Zeigen uns 
jene, wie klein das ist, was uns trennt, so zeigt uns dies, wie gross das ist, 
das uns verbinden könnte. Stoerk,
	        
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