Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Rechtspersönlichkeit bildet, dass es ein eigenes Herrschaftsrecht 
besitzt. 
Allerdings könnte man einwenden, wie jeder Staat die wesent- 
lichen Formen seiner Willenserklärungen zu bestimmen berechtigt 
sei, so hätten sämmtliche deutsche Staaten als gemeinsame Organe 
zur Abgabe ihres individuellen Staatswillens die Factoren der 
Reichsgewalt bestellt. Nicht aufgegeben sei daher das Recht zu 
wollen innerhalb der Reichscompetenz für den einzelnen Staat, 
sondern nur in der Ausübung an besondere Formen gebunden. 
Allein die Preisgabe der eigenen Willensmacht erfolgt doch hier 
zu Gunsten von Organen, die zum grössten Theile ausserhalb des 
Herrschaftsbereiches und Machteinflusses des einzelnen Staates sich 
befinden und desshalb für ihn fremde sind. Wenn auch jeder 
Staat seine Vertreter im Bundesrathe instruiren kann, so wird 
doch damit noch keineswegs die ganze Körperschaft zu einem 
einzelstaatlichen Organe. Bezüglich des Reichstages wird über- 
dies in Art. 29 der Reichsverfassung ausdrücklich ausgesprochen, 
dass seine Mitglieder Vertreter des ganzen Volkes sind, und da- 
mit der Auffassung, als wäre der Reichstag nur eine gemeinsame 
Volksvertretung der deutschen Einzelstaaten, jeder Boden ent- 
zogen. Der Einzelstaat hat desshalb durch Annahme der Reichs- 
verfassung nicht die Formen und Organe für die Erklärung seines 
eigenen Willens bestimmt, sondern seiner Willensmacht, soweit 
die Reichscompetenz reicht, sich entäussert zu Gunsten der 
Reichsorgane. Darin liegt aber die Uonstituirung einer besonderen, 
von den Einzelstaaten verschiedenen Staatspersönlichkeit. 
4. Endlich kann es Reichsangehörige geben, welche nicht 
Angehörige eines deutschen Staates sind. Die Annahme einer 
solchen Reichsangehörigkeit ohne Staatsangehörigkeit ist für Elsass- 
Lothringen allerdings abhängig von dem Nachweise, dass Elsass- 
Lothringen kein Staat ist, und dieser Nachweis würde an dieser 
Stelle zu weit führen. Zweifellos ist dagegen die Rechtslage für 
die Schutzgebiete, in denen nach dem Gesetze vom 15. März 1888
	        
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