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Da das Buch, soweit ich es übersehen kann, seinen Stoff erschöpfend
und in klarer Darstellung behandelt, wird es sowohl den badischen Ver-
waltungs- wie den israelitischen Kultusbehörden ein willkommener Behelf
sein. Dem Theoretiker bietet es einen lehrreichen Einblick in die recht-
lichen Verhältnisse derjenigen deutschen israelitischen Religionsgemeinschaft,
welche die älteste und am konsequentesten durchgeführte Verfassung besitzt.
Prof. Dr. Heimberger, Bonn.
Dr. Fritz Wahlhaus, Die Rechtsstellung der israelitischen
Kultusgemeinde im rechtsrheinischen Bayern.
München und Berlin 1912. J. Schweitzer Verlag (Arthur Sellier).
VII und 158 S., M. 1.80.
Der israelitischen Religionsgesellschaft in Bayern fehlt es an einer
einheitlichen Organisation. Nur die einzelne Kultusgemeinde ist organi-
siert; die Kultusgemeinden sind die größten und die kleinsten Organismen
der israelit. Religionsgesellschaft in Bayern. Infolgedessen konzentriert
sich das, was über diese Religionsgesellschaft zu sagen ist, im wesentlichen
auf die Rechtsverhältnisse der Kultusgemeinde. WAHLHAUS greift aus
diesen Rechtsverhältnissen die „Rechtsstellung“ der K. Gde. heraus, um sie
nach verschiedenen Richtungen zu besprechen. Nach einer kurzen ge-
schichtlichen Einleitung und einer Nennung der Rechtsquellen charakteri-
siert er zunächst die Rechtsstellung der einzelnen Kultusgemeinde im
allgemeinen, indem er in kurzen Erörterungen die Kultusgemeinde juristisch
definiert, die Bildung von Kultusgemeinden, die Zugehörigkeit zur K. Gde.,
die Autonomie der K. Gde. und die Auflösung bzw. Vereinigung von K.
Gden. behandelt. Es sind dies alles Dinge, die vom Verwaltungsgerichts-
hof, von SEYDEL, von BENARIO und von mir schon besprochen worden sind.
WAHLHAUS tritt bald dem einen bald dem anderen der genannten in sei-
nen Erörterungen bei, ohne gerade meue Gesichtspunkte zu bringen. Das
gleiche gilt von seiner Behandlung des Finanzrechts der Kultusgemeinde.
Die Frage des Besteuerungsrechts der K. Gde. ist schon so eingehend und
gründlich von allen Seiten geprüft worden, daß darüber kaum etwas Neues
gesagt werden konnte. Immerhin weiß W. eine ältere Entschließung der
unterfränkischen Kreisregierung und eine solche des Kultusministeriums zu
zitieren, die ebenfalls, wie später der Verwaltungsgerichtshof, das Besteue-
rungsrecht der K. Gde. auf deren Autonomie zurückführen. Was W. über
Verwaltung und Verfassung der K. Gde. sagt, ist im großen und ganzen
eine Wiedergabe von Aeußerungen des Verwaltungsgrichtshofs und des
Kultusministeriums. In einem 1. Anhang gibt W. einen Ueberblick über
die rechtliche Stellung der isr. Religionsgesellschaft in der Pfalz, in an-
deren deutschen Bundesstaaten und in Oesterreich. In einem 2. Anhang
äußert er seine Gedanken über die Grundsätze einer Revision des Juden-