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Jahre 1872 wurde die Benutzung einmal verweigert, insofern
dieselbe von den Katholiken als Recht beansprucht würde, sie
solle nur aus Gefälligkeit und aus specieller Erlaubniss gewährt
werden. Es kam zum Rechtsstreite *°).
Als Kläger trat auf der Kirchenvorstand von Planig. Der
Anwalt des beklagten Kirchenvorstandes bestritt zunächst die
Activlegitimation des Klägers, weil, wenn auch die in Bosenheiın
wohnenden Katholiken nach Planig pfarrten, doch nicht der
katholische Kirchenvorstand zu Planig die Katholiken in Bosen-
heim (welche nach der Klage eine Filialgemeinde bilden sollten)
zu vertreten habe, es sich auch um einen Gegenstand handele,
der überhaupt nicht zum Wirkungskreise des Kirchenvorstandes
gehöre und bezüglich dessen dieser als solcher Processe zu führen
nicht für berechtigt erachtet werden könne, da es sich nicht um
Miteigenthum oder sonstige Vermögensrechte handele; es handele
sich lediglich um persönliche Rechte der in Bosenheim wohnhaften
Katholiken und diese seien allein zur Vertretung berufen. Eine
Filialgemeinde bildeten diese Bosenheimer nicht, dazu war ihre
Zahl viel zu klein. In 90 Jahren waren z. B. nur 9 Taufen
vorgekommen. (Vgl. auch Edict vom 6. Juni 1832 betreffend
die Organisation der Kirchenvorstände evangelischer und katho-
lischer Confession Art. 1.)
Der klägerische Anwalt erwiderte darauf, dass die Filial-
gemeinde Bosenheim zwar keinen eigenen Kirchenvorstand besitze,
aber mit den in Planig wohnenden Katholiken eine Kirchen-
gemeinde bilde, die juristische Person und deren Vertreter der
Kirchenyorstand sei. Das Bezirksgericht zu Alzey fällte am
24. Juni 1875 ein Zwischenurtheil dahin, dass die Katholiken in
Bosenheim keine selbständige katholische Gemeinde bildeten, zur
Gemeinde Planig eingepfarrt seien und daher in Angelegenheiten
der Kirche und des Gottesdienstes als solchen, die vorzugsweise
#2) Archiv f. k. K.R. 40, 281 ff.