Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Jahre 1872 wurde die Benutzung einmal verweigert, insofern 
dieselbe von den Katholiken als Recht beansprucht würde, sie 
solle nur aus Gefälligkeit und aus specieller Erlaubniss gewährt 
werden. Es kam zum Rechtsstreite *°). 
Als Kläger trat auf der Kirchenvorstand von Planig. Der 
Anwalt des beklagten Kirchenvorstandes bestritt zunächst die 
Activlegitimation des Klägers, weil, wenn auch die in Bosenheiın 
wohnenden Katholiken nach Planig pfarrten, doch nicht der 
katholische Kirchenvorstand zu Planig die Katholiken in Bosen- 
heim (welche nach der Klage eine Filialgemeinde bilden sollten) 
zu vertreten habe, es sich auch um einen Gegenstand handele, 
der überhaupt nicht zum Wirkungskreise des Kirchenvorstandes 
gehöre und bezüglich dessen dieser als solcher Processe zu führen 
nicht für berechtigt erachtet werden könne, da es sich nicht um 
Miteigenthum oder sonstige Vermögensrechte handele; es handele 
sich lediglich um persönliche Rechte der in Bosenheim wohnhaften 
Katholiken und diese seien allein zur Vertretung berufen. Eine 
Filialgemeinde bildeten diese Bosenheimer nicht, dazu war ihre 
Zahl viel zu klein. In 90 Jahren waren z. B. nur 9 Taufen 
vorgekommen. (Vgl. auch Edict vom 6. Juni 1832 betreffend 
die Organisation der Kirchenvorstände evangelischer und katho- 
lischer Confession Art. 1.) 
Der klägerische Anwalt erwiderte darauf, dass die Filial- 
gemeinde Bosenheim zwar keinen eigenen Kirchenvorstand besitze, 
aber mit den in Planig wohnenden Katholiken eine Kirchen- 
gemeinde bilde, die juristische Person und deren Vertreter der 
Kirchenyorstand sei. Das Bezirksgericht zu Alzey fällte am 
24. Juni 1875 ein Zwischenurtheil dahin, dass die Katholiken in 
Bosenheim keine selbständige katholische Gemeinde bildeten, zur 
Gemeinde Planig eingepfarrt seien und daher in Angelegenheiten 
der Kirche und des Gottesdienstes als solchen, die vorzugsweise 
#2) Archiv f. k. K.R. 40, 281 ff.
	        
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