Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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in die bis dahin einzelstaatlichen Rechte zu sichern. Die zur 
Existenz gelangende Bundesstaatsgewalt sollte in keinem Einzel- 
staate dessen Hoheitsrechte gegen seinen Willen in Besitz nehmen, 
sondern dem Einzelstaate in dieselben in einer vom Standpunkte 
des bisherigen einzelstaatlichen Rechtes legalen Weise succediren. 
Desshalb mussten die übereinstimmenden Landesverfassungsgesetze 
ergehen, um die vom Standpunkte des neuen Bundesrechtes 
zweifellos legale Wirksamkeit der Bundesstaatsgewalt auch vom 
Standpunkte der bis dahin allein geltenden Rechtsordnung der 
Einzelstaaten zu legitimiren. 
Indem die übereinstimmenden Landesverfassungsgesetze der 
norddeutschen Staaten publicirt wurden mit dem Bemerken, dass 
sie vom 1. Juli 1867 ab in Wirksamkeit treten sollten, hatten 
die Einzelstaaten ihrerseits alles gethan, um die Entstehung des 
Bundestaates und seine Wirksamkeit ohne Verletzung des gel- 
tenden Rechtes zu ermöglichen. Nachdem auf diese Weise der 
Bundesstaat die rechtliche Möglichkeit seiner Existenz erlangt 
hatte, kam er mit dem 1. Juli 1867 zur Entstehung unter den 
Bedingungen, unter denen die Einzelstaaten ihm —- zuerst ver- 
tragsmässig unter einander und demnächst gesetzlich jeder für 
sein Staatsgebiet — eine Wirksamkeit gestattet hatten, d. h. mit 
der unter den deutschen Staaten vereinbarten und in den über- 
einstimmenden Landesgesetzen enthaltenen Bundesverfassung. 
Die Entstehung des norddeutschen Bundes war ebenso wenig 
ein Rechtsact, wie die Entstehung des Staates überhaupt ein 
solcher sein kann. Denn wie das Recht nur innerhalb des Staates 
oder durch denselben zur Geltung zu gelangen vermag, und dess- 
halb ein vorstaatliches Recht, auf dem die Existenz des Staates 
beruht, ein Ding der Unmöglichkeit ist, so kann es auch eine 
bundesstaatliche Verfassung als solche nicht vor dem Bundesstaate 
geben, und der Bundesstaat nicht ein Erzeugniss einzelstaatlicher 
Rechtsacte sein?®). Die Entstehung der Gesammtstaatsbildung 
2), Auf dem Uebersehen der Thatsache, dass es ein Recht in abstracto
	        
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