Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Geltung. Damit waren die Landesgesetze gegenstandlos geworden. 
Sie wurden durch das den Landesgesetzen vorgehende Bundes- 
recht absorbirt und traten mit dem Augenblicke ihres Inkraft- 
tretens wieder ausser Kraft, nachdem sie ihre Aufgabe der Legi- 
timation des Bundesstaates und seiner Verfassung erfüllt hatten. 
Die Bundesverfassung verpflichtete in ihrer Eigenschaft als Bundes- 
gesetz aber nicht nur die Staatsangehörigen, sondern auch die 
Staaten. Die Unterwerfung derselben unter die Bundesstaats- 
gewalt beruhte hinfort nicht mehr auf einem zwischen den Staaten 
abgeschlossenen Bundesvertrage, sondern auf dem Bundesrechte. 
Damit verlor auch der Bundesvertrag als solcher seine Wirksam- 
keit wieder in demselben Augenblicke, in dem er wirksam ge- 
worden war, nachdem er die Staaten verpflichtet hatte, die neue 
Bundesstaatsgewalt innerhalb ihrer Sphäre als eine über ihnen 
stehende Macht anzuerkennen. Die Bundesverfassung trat daher 
an die Stelle des Bundesvertrages wie der zu seiner Ausführung 
erlassenen Laandesverfassungsgesetze. 
Hatte nun der Eingang der Bundesverfassung, der von einem 
Vertragsschlusse der Staaten zur Erreichung und Sicherung ge- 
wisser Bundeszwecke spricht, schon mit dem Charakter eines 
Landesgesetzes im Widerspruche gestanden, so war ein solcher 
Widerspruch in gleicher Weise vorhanden, nachdem die Verfassung 
Bundesgesetz geworden war. Dass das Landesgesetz wie das 
Bundesgesetz den Eingang des Bundesvertrages übernahm, beruhte 
auf folgenden Gründen. Soll ein völkerrechtlicher Vertrag in 
allen seinen Theilen für die Unterthanen der contrahirenden Staaten 
verbindlich werden, so erscheint es als das einfachste Mittel, den 
ganzen Vertrag einschliesslich des für ein Gesetz ganz bedeutungs- 
losen Einganges, der den Vertragsabschluss bekundet, als Gesetz 
zu verkünden, Da die deutsche Praxis dies, wie ein Blick in die 
(sesetzsammlungen zeigt, bisher regelmässig gethan hatte, so lag 
keine Veranlassung vor, bei Publication der Bundesverfassung 
als Laandesgesetz von (dieser Gepflogenheit abzuweichen. Sie 
Archiv für öffentliches Recht. VII. 3. 24
	        
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