Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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widersprechenden Eingang anzunehmen. Einmal war es die Ab- 
sicht der gesetzgebenden Factoren, nicht eine ganz neue Reichs- 
verfassung zu erlassen, sondern nur die in den Versailler Ver- 
trägen enthaltene, in einer einheitlichen Urkunde zusammen- 
zufassen. Dieser Absicht entsprach es, auch die Eingänge der 
verschiedenen Verträge zusammenzuziehen, obwohl die Verbindung 
des ehemaligen norddeutschen Bundes und der süddeutschen 
Staaten unter einer einheitlichen Bundesverfassung nicht eine zu- 
künftige, sondern eine bereits vorhandene war. Weiterhin herrschte 
aber weder innerhalb des Bundesrathes, noch innerhalb des Reichs- 
tages Uebereinstimmung über die staatsrechtliche Natur des 
Reiches und seiner Verfassung. Indem man die Eingangsformel 
aus den Versailler Verträgen übernahm, präjudieirte man weder 
der einen noch der anderen Ansicht. Dass diese Eingangsformel 
juristisch bedeutungslos ist, bedarf nach den früheren Ausführungen 
über die Verfassung des norddeutschen Bundes und die in den 
Versailler Verträgen enthaltene Reichsverfassung keines weiteren 
Beweises. 
Die bisherigen Erörterungen zusammenfassend, darf man be- 
haupten, dass das Reich eine selbständige staatliche Persönlichkeit 
ist, und desshalb die Reichsverfassung als staatlicher Wille des 
Reiches Anspruch auf Geltung hat. Völkerrechtliche Verträge 
wie Landesgesetze dienten nur dazu, der neuen Staatsbildung die 
Wege zu ebnen und sie vom Standpunkte des bisherigen Rechtes 
zu legitimiren. Diese Aufgabe war erfüllt mit dem Augenblicke, 
in dem der Bundesstaat zur Existenz gelangte. Von diesem 
Zeitpunkte an wurden daher Verträge und Landesgesetze juristisch 
bedeutungslos und traten vor der übergeordneten Autorität des 
Reichsrechtes ausser Kraft. Insbesondere wohnt dem Eingange 
der Reichsverfassung, welcher die Thatsache des Vertragsabschlusses 
zwischen dem ehemaligen norddeutschen Bunde und den süd- 
deutschen Staaten bekundet, eine staatsrechtliche Bedeutung 
nicht bei,
	        
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