Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

Die Ordnungsstrafe im Reichsrecht. 
Von 
DR. K. PREGER in München. 
Einleitung. 
Das Ordnungsstrafrecht hat in der Reichsgesetzgebung eine 
zusammenfassende Behandlung und Regelung nicht gefunden. 
Vielmehr sehen wir die Ordnungsstrafe zerstreut über beinahe 
alle Gebiete, deren sich die Reichsgesetzgebung bemächtigt hat; 
wir stossen auf sie sowohl im Handelsgesetzbuch, wie in den Zoll- 
und Steuergesetzen, im (Grerichtsverfassungsgesetz und in der 
(tewerbeordnung, im Reichsbeamtengesetz und in den neuen Ver- 
sicherungsgesetzen. Da drängt sich die Frage von selbst auf, 
ob diese auf den verschiedensten Rechtsgebieten vorkommenden 
Ördnungsstrafen alle begrifflich zusammengehören, ob der Einheit 
des Wortes auch eine Einheit des Wesens entspricht, oder ob 
nicht der Gesetzgeber für Begriffe, deren Wesen sich als grund- 
verschieden erweist, ein und dasselbe Wort verwendet hat; man 
dürfte dann nicht von einem Ordnungsstrafrecht als einheitlichem, 
zusammengehörigen Ganzen, sondern nur von einzelnen Arten von 
Ordnungsstrafen reden. 
Die Lösung dieser Frage ist noch wenig versucht worden, 
wie denn überhaupt die wissenschaftliche Behandlung der Ord- 
nungsstrafe grosse Lücken zeigt. Viele Strafrechtslehrer über- 
gehen in ihren Darstellungen des Strafrechts die Ordnungsstrafe
	        
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