Die Ordnungsstrafe im Reichsrecht.
Von
DR. K. PREGER in München.
Einleitung.
Das Ordnungsstrafrecht hat in der Reichsgesetzgebung eine
zusammenfassende Behandlung und Regelung nicht gefunden.
Vielmehr sehen wir die Ordnungsstrafe zerstreut über beinahe
alle Gebiete, deren sich die Reichsgesetzgebung bemächtigt hat;
wir stossen auf sie sowohl im Handelsgesetzbuch, wie in den Zoll-
und Steuergesetzen, im (Grerichtsverfassungsgesetz und in der
(tewerbeordnung, im Reichsbeamtengesetz und in den neuen Ver-
sicherungsgesetzen. Da drängt sich die Frage von selbst auf,
ob diese auf den verschiedensten Rechtsgebieten vorkommenden
Ördnungsstrafen alle begrifflich zusammengehören, ob der Einheit
des Wortes auch eine Einheit des Wesens entspricht, oder ob
nicht der Gesetzgeber für Begriffe, deren Wesen sich als grund-
verschieden erweist, ein und dasselbe Wort verwendet hat; man
dürfte dann nicht von einem Ordnungsstrafrecht als einheitlichem,
zusammengehörigen Ganzen, sondern nur von einzelnen Arten von
Ordnungsstrafen reden.
Die Lösung dieser Frage ist noch wenig versucht worden,
wie denn überhaupt die wissenschaftliche Behandlung der Ord-
nungsstrafe grosse Lücken zeigt. Viele Strafrechtslehrer über-
gehen in ihren Darstellungen des Strafrechts die Ordnungsstrafe