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keit seines Verhaltens zum Bewusstsein zu bringen. Innerhalb
der Strafe unterscheidet er Criminalstrafe, Privatstrafe, Disciplinar-
strafe, Ungehorsamsstrafe und Ordnungsstrafe. Ungehorsamsstrafe
ist diejenige Strafart, deren Androhung und Vollstreckung den
Behörden zur Durchführung ihrer Androhungen zusteht; Ordnungs-
strafe ist die Strafart, deren Verhängung den Organen des Staates
gegen solche Personen zusteht, die sich durch ihr Verhalten mit
der betreffenden Staatsthätigkeit in Widerspruch setzen, sei es,
dass sie den in dieser Beziehung ihnen obliegenden Verpflichtungen
nicht nachkommen (so O.-P.-O. 88 345 und 353, St.-P.-O. 88 50
und 69, H.-G.-B. Art. 251, die Ordnungsstrafen der Zoll- und
Steuergesetze und des Unfallversicherungsgesetzes) oder dass sie
sich einer Ungebühr oder Störung gegenüber den Behörden
schuldig machen (G.-V.-G. 8 179—184).
Allen Strafarten ist als gemeinsames Merkmal der Vergeltungs-
zweck eigen; diesen bezeichnet MFYyER als den wesentlichen Zweck:
jeder Strafe. Der ausserwesentliche Zweck kann bei den einzelnen
Strafarten verschieden sein; so ist er bei der Ungehorsamsstrafe
die Erzwingung eines bestimmten Thuns, bei der Disciplinar- und
Ordnungsstrafe die Aufrechterhaltung der Ordnung in einem be-
stimmten Lebenskreis; durch diesen ausserwesentlichen Zweck
unterscheiden sich die Strafarten von einander !?).
Nach G. Meyer!?) lässt sich eine allgemeine Theorie über
die Ordnungsstrafen überhaupt nicht aufstellen, da unter dem
Begriff der Ordnungsstrafen Strafen verschiedener Art zusammen-
gefasst werden. Gremeinsam ist denselben nur das Moment, dass
sie nicht wegen Verletzung und Gefährdung von Rechtsgütern,
12) S. 19 des eitirten Werkes. Dieser Stelle widerspricht scheinbar
S. 15, worin als Unterscheidungsmerkmal der einzelnen Strafarten angegeben
wird, dass sie auf verschiedenem Grunde beruhen. Doch wird hier wohl auch
„Grund“ promiscue für „Zweck“ gebraucht sein, wie sich diese Wortver-
wechslung in missbräuchlicher Weise bei vielen Schriftstellern findet.
13) In v. Stengel’s Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechts, Bd. II,
unter „Ördnungsstrafe*.