Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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sondern wegen einfachen Ungehorsams gegen gesetzliche, statu- 
tarische und obrigkeitliche Anordnungen oder wegen Nichterfüllung 
besonderer Pflichten eintreten. Ein Theil der Ordnungsstrafen ist 
unmittelbar durch Gesetz oder Statut festgestellt; diese werden 
wegen Zuwiderhandlung gegen das Gesetz oder Statut verhängt 
und haben den Charakter von Strafen im eigentlichen Sinn. 
Andere Ordnungsstrafen können von den zuständigen Staats- und 
Corporationsorganen nach ihrem Ermessen ausgesprochen werden. 
Diese haben theils den Charakter von Zwangsmitteln, theils den 
wirklicher Strafen. Das erstere ist der Fall, wenn Jemand die 
Erfüllung einer Pflicht unter vorheriger Androhung der Strafe 
aufgegeben wird, das letztere, wenn die Festsetzung derselben erst 
stattfindet, nachdem feststeht, dass die betreffende Pflicht nicht 
erfüllt oder dass die fragliche Anordnung übertreten ist. 
(x. MEyER berührt und entscheidet hier nur die Frage, ob 
die Ordnungsstrafe im einzelnen Fall Strafe oder Zwangsmittel 
ist, ohne sich mit der andern Frage zu befassen, ob die Ord- 
nungsstrafe als Strafe völlig mit der Criminalstrafe identisch ist, 
oder ob und worin ein Unterschied zwischen beiden besteht. 
Ueberhaupt sehen wir, wie sämmtliche Theoretiker in ihren Dar- 
stellungen der Ordnungsstrafe diesen ersteren Unterschied zwischen 
der Ordnungsstrafe als Zwangsmassregel und den übrigen Ord- 
nungsstrafen betonen. Das ist aber auch der einzige Punkt in 
der ganzen Liehre von der Ordnungsstrafe, bezüglich dessen Ueber- 
einstimmung herrscht. In allen anderen Punkten gehen die An- 
sichten völlig auseinander, so schon über die rechtliche Natur 
der Ordnungsstrafe als Zwangsstrafe, über ihre Abgrenzung von 
der anderen Gruppe von Ördnungsstrafen, über Begriff, Wesen 
und rechtliche Natur dieser zweiten Gruppe, über die Frage, ob 
Begriff und Wort sich decken, oder ob nicht das Gebiet des 
Ordnungsstrafrechts sich weiter ausdehnt, als das blosse Wort 
reicht. Ueberall aber zeigt sich, dass die Stellung der einzelnen 
Rechtslehrer zur Ordnungsstrafe beeinflusst wird von der Stellung,
	        
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