Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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welche sie zum Begriff der Strafe überhaupt einnehmen. So er- 
scheint es unabweisbar, zunächst auf diesen näher einzugehen, 
ehe der Versuch gemacht werden kann, die Lehre von der Ord- 
nungsstrafe zu behandeln. Im Laufe der Darstellung wird sich 
dann auch die Gelegenheit ergeben, die vorerst nur registrirten 
Theorien über die Ordnungsstrafe auf ihre Berechtigung zu 
prüfen. 
Begriff, Wesen, Grund und Zweck der Strafe 
überhaupt. 
Der Begriff der Strafe im Rechtsinn hat sich herausgebildet 
aus dem Begriff der Strafe überhaupt. Denn der Strafbegriff ist 
durchaus nicht allein für die Rechtssprache zu vindiziren, er ge- 
hört vielmehr der gesammten Volkssprache an. Diese gebraucht 
den Ausdruck „Strafe“ stets dann, wenn sie damit ein Uebel 
bezeichnen will, das einen Menschen als Vergeltung für ein un- 
zulässiges Verhalten trifft. Welcher Art das unzulässige Verhal- 
ten und welcher Art das Uebel ist, ist für den sprachlichen Be- 
griff der Strafe durchaus gleichgültig; man spricht von Strafe für 
eine Handlung, gleichviel, ob diese Handlung gegen die Gesetze 
der Natur, der Sitte, der Moral, des Anstands oder des Rechts 
verstiess, gleichviel ob das Uebel physischer oder psychischer Art, 
ob es ohne oder mit Zuthun von Menschen entstanden ist. Die 
Essenz des Strafbegriffes ist die Vergeltung. Wo immer die 
Folge einer Handlung nicht als Vergeltung derselben sich dar- 
stellt, wird das Wort Strafe nicht gebraucht. Dies Resultat ist 
festzuhalten auch für den Begriff der Strafe im Rechtssinn. Als 
Strafe im Rechtssinn, „Strafe“ xat e$oynv bezeichnen wir zu- 
nächst dasjenige Uebel, welches einem Menschen als Vergeltung 
für sein rechtlich unzulässiges Handeln von Menschen zugefügt 
wird, und als Strafrecht das Recht, eine Handlung als rechtlich 
unzulässig zu erklären und ihre Vergeltung zu veranlassen '*. 
14) Die Strafe im Rechtssinn setzt also immer eine menschliche Thätig-
	        
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