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Conventionalstrafrecht nicht zum Strafrecht im engeren Sinn; es
fehlt die Voraussetzung der staatlichen Anerkennung dieses
Strafrechts; die Strafgewalt des Strafberechtigten beruht hier nur
auf Vertrag mit einem Gleichberechtigten, nicht auf staatlicher
Ermächtigung, sie ist somit nur eine scheinbare, da sie nur mit
dem Willen des Verpflichteten entsteht und besteht. Der ganze
Begriff der Conventionalstrafe ist seiner Hauptsache nach civil-
rechtlich; — er ist zu definiren als die vertragsmässig übernommene
Verbindlichkeit, in gewissen Fällen etwas zu leisten oder zu dulden —;
strafrechtlich interessirt er nur soweit, als bei Ausübung des
Conventionalstrafrechts Fälle vorkommen können, in denen einer an
sich strafbaren Handlung der strafbare Charakter durch die Ein-
willigung des Verletzten genommen werden kann. Denn an sich
darf das Conventionalstrafrecht nur solche Strafmittel ver-
wenden, welche keine Rechtsgüterverletzung enthalten — im Un-
terschied von der wirklichen, einerlei ob staatlichen oder nicht-
staatlichen Strafe, welche stets Rechtsgüterverletzung, d.h. ein
wider, bezw. ohne den Willen des Strafpflichtigen erfolgender,
verletzender Eingriff in seine staatlich geschützte Rechtssphäre
ist. Nur in dem Umfang, als der Verletzte über seine Rechts-
sphäre disponiren kann und will, kann eine Conventionalstrafe
in Rechtsgüterverletzung bestehen.
Nach diesen Ausführungen können wir den Begriff der Strafe
nunmehr näher dahin definiren: Strafe ist Rechtsgüter-
verletzung, welche wegen einer rechtlich unzulässigen
That dem Thäter zur Vergeltung vom Staat oder einer
staatlich dazu ermächtigten Autorität zugefügt wird.
Mit dem Strafbegriff steht in engem Zusammenhang die Frage
nach Grund und Zweck der Strafe. Sie kann hier nur soweit
berührt werden, als erforderlich ist, um die Stellung dieser Ab-
handlung zu der vielumstrittenen Frage kurz darzulegen. Meines
Erachtens fällt die Antwort auf diese Frage nur desshalb so ver-
schieden aus, weil man einerseits oft Grund und Zweck nicht