Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Strafzwangs, des Erfüllungszwangs oder des Entschädigungszwangs 
an, je nach dem er Ahndung der Normwidrigkeit, Erfüllung der 
Norm oder Entschädigung wegen Nichterfüllung bezweckt. Die 
drei grossen Gebiete der Rechtsfolgen der Normwidrigkeit scheiden 
sich somit durch die Verschiedenheit der Zwecke, von denen sie 
beherrscht werden. 
Es entsteht die Frage, ob ein Rechtssatz nicht zugleich 
mehreren dieser Zwecke dienen kann. Dass diese Möglichkeit 
begrifflich vorhanden ist, ist nicht zu leugnen; hier interessirt 
die Frage desshalb, weil von einigen Rechtslehrern (Liszt, 
v. SARWEY) die Zwangsstrafe als ein Rechtsinstitut betrachtet 
wird, das sowohl dem Gebiet des Strafzwangs als des Erfüllungs- 
zwangs angehört. Richtiger Ansicht nach, zu deren Begründung 
sich später der Platz finden wird, fällt die Zwangsstrafe jedoch 
ganz aus dem Gebiet des Strafrechts hinaus und ist lediglich für 
den Erfüllungszwang zu vindiciren. 
Eintheilungen der Strafe. 
Wir haben gesehen, dass die Strafe im Rechtssinn verhängt 
wird entweder durch den Staat oder durch eine vom Staat mit 
Strafrechten ausgestattete Persönlichkeit. Daraus ergibt sich der 
Unterschied zwischen staatlicher und nichtstaatlicher Strafe. So- 
fort aber sehen wir, wie innerhalb der staatlichen Strafe von 
allen Rechtslehrern grössere Gruppen von einander abgegrenzt 
werden, nämlich die Gruppe der Criminalstrafe einerseits und die‘ 
Gruppe der Disciplinar- und Ordnungsstrafe andererseits, soweit 
die letztere Gruppe nicht irriger Weise überhaupt vom Straf- 
begriff ausgeschieden wird. Dass ein Unterschied zwischen diesen 
Gruppen besteht, wird allgemein anerkannt, worin er besteht, ist 
ungemein bestritten. 
Viele Rechtslehrer 7) erkennen nur einen thatsächlichen, 
17) HEFFTER (Neues Archiv für Criminalrecht), Bd. XIII, S.48ff.; Mrves 
25 *
	        
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