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Strafzwangs, des Erfüllungszwangs oder des Entschädigungszwangs
an, je nach dem er Ahndung der Normwidrigkeit, Erfüllung der
Norm oder Entschädigung wegen Nichterfüllung bezweckt. Die
drei grossen Gebiete der Rechtsfolgen der Normwidrigkeit scheiden
sich somit durch die Verschiedenheit der Zwecke, von denen sie
beherrscht werden.
Es entsteht die Frage, ob ein Rechtssatz nicht zugleich
mehreren dieser Zwecke dienen kann. Dass diese Möglichkeit
begrifflich vorhanden ist, ist nicht zu leugnen; hier interessirt
die Frage desshalb, weil von einigen Rechtslehrern (Liszt,
v. SARWEY) die Zwangsstrafe als ein Rechtsinstitut betrachtet
wird, das sowohl dem Gebiet des Strafzwangs als des Erfüllungs-
zwangs angehört. Richtiger Ansicht nach, zu deren Begründung
sich später der Platz finden wird, fällt die Zwangsstrafe jedoch
ganz aus dem Gebiet des Strafrechts hinaus und ist lediglich für
den Erfüllungszwang zu vindiciren.
Eintheilungen der Strafe.
Wir haben gesehen, dass die Strafe im Rechtssinn verhängt
wird entweder durch den Staat oder durch eine vom Staat mit
Strafrechten ausgestattete Persönlichkeit. Daraus ergibt sich der
Unterschied zwischen staatlicher und nichtstaatlicher Strafe. So-
fort aber sehen wir, wie innerhalb der staatlichen Strafe von
allen Rechtslehrern grössere Gruppen von einander abgegrenzt
werden, nämlich die Gruppe der Criminalstrafe einerseits und die‘
Gruppe der Disciplinar- und Ordnungsstrafe andererseits, soweit
die letztere Gruppe nicht irriger Weise überhaupt vom Straf-
begriff ausgeschieden wird. Dass ein Unterschied zwischen diesen
Gruppen besteht, wird allgemein anerkannt, worin er besteht, ist
ungemein bestritten.
Viele Rechtslehrer 7) erkennen nur einen thatsächlichen,
17) HEFFTER (Neues Archiv für Criminalrecht), Bd. XIII, S.48ff.; Mrves
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