Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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gründet. Darin liegt ein Kennzeichen dafür, ob eine Strafe als 
öffentlich-rechtliche Strafe angesehen werden muss oder nicht. 
Denn aus dem Namen der Strafe oder aus der Art des ver- 
wendeten Strafmittels lässt sich nicht immer ein Schluss darauf 
ziehen, ob öffentliche oder autonome Strafe vorliegt, und es kann 
im einzelnen Fall sehr zweifelhaft erscheinen, ob der Staat durch 
eine Strafe den Bruch der öffentlichen Rechtsordnung oder die 
Verletzung eines besonderen Rechtskreises sühnen wollte. 
Allerdings darf der obige Satz, dass für öffentlich-strafbare 
Handlungen stets die Gerichtsbarkeit der Strafgerichte gegeben 
sei, nicht dahin umgedreht werden, dass man sagt: die von den 
Strafgerichten ausgesprochenen Strafen sind stets Öffentlich-recht- 
liche Strafen. Denn die Strafgerichte sind in gewissen, später 
zu behandelnden Fällen?) auch zur Verhängung von autonomen 
Strafen befugt. Die Zuerkennung derselben geschieht aber nie 
in den für das Verfahren bei Verhängung öffentlich-rechtlicher 
Strafen allgemein vorgeschriebenen Formen?!); das Strafverfahren 
ist stets speciell geregelt. Auch besteht dort meist Freiheit, bei 
der öffentlich-rechtlichen Strafe stets Pflicht und Zwang der 
Strafgerichte zum Strafausspruch. 
Der obige Satz, dass für die öffentlich-rechtliche Strafe stets 
die Gerichtsbarkeit der Strafgerichte begründet sei, ist ferner 
nicht so zu verstehen, dass in jedem Fall, wo eine öffentlich-rechtlich 
strafbare Handlung vorliegt, auch ein Strafausspruch der Gerichte 
erfolgen müsste, sondern er will nur sagen: Als öffentlich-recht- 
liche Strafe ist diejenige Strafe anzusehen, zu deren Verhängung 
20) 9, S. 406 ff. 
2) Die Öffentlich-rechtlichen Strafen fallen nicht zusammen mit den 
Strafsachen, auf welche die Strafprocessordnung Anwendung findet. Denn 
die Strafprocessordnung findet nur Anwendung auf diejenigen Strafsachen, 
welche vor die ordentlichen Gerichte gehören ($ 3 des E.-G. zur R.-St.-P.-O.); 
das sind allerdings stets mit öffentlich-rechtlicher Strafe bedrohte Hand- 
lungen; aber auch die von den reichsgesetzlich bestellten oder zugelassenen 
Strafgerichten erkannten Strafen sind öffentlich-rechtliche Strafen.
	        
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