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gründet. Darin liegt ein Kennzeichen dafür, ob eine Strafe als
öffentlich-rechtliche Strafe angesehen werden muss oder nicht.
Denn aus dem Namen der Strafe oder aus der Art des ver-
wendeten Strafmittels lässt sich nicht immer ein Schluss darauf
ziehen, ob öffentliche oder autonome Strafe vorliegt, und es kann
im einzelnen Fall sehr zweifelhaft erscheinen, ob der Staat durch
eine Strafe den Bruch der öffentlichen Rechtsordnung oder die
Verletzung eines besonderen Rechtskreises sühnen wollte.
Allerdings darf der obige Satz, dass für öffentlich-strafbare
Handlungen stets die Gerichtsbarkeit der Strafgerichte gegeben
sei, nicht dahin umgedreht werden, dass man sagt: die von den
Strafgerichten ausgesprochenen Strafen sind stets Öffentlich-recht-
liche Strafen. Denn die Strafgerichte sind in gewissen, später
zu behandelnden Fällen?) auch zur Verhängung von autonomen
Strafen befugt. Die Zuerkennung derselben geschieht aber nie
in den für das Verfahren bei Verhängung öffentlich-rechtlicher
Strafen allgemein vorgeschriebenen Formen?!); das Strafverfahren
ist stets speciell geregelt. Auch besteht dort meist Freiheit, bei
der öffentlich-rechtlichen Strafe stets Pflicht und Zwang der
Strafgerichte zum Strafausspruch.
Der obige Satz, dass für die öffentlich-rechtliche Strafe stets
die Gerichtsbarkeit der Strafgerichte begründet sei, ist ferner
nicht so zu verstehen, dass in jedem Fall, wo eine öffentlich-rechtlich
strafbare Handlung vorliegt, auch ein Strafausspruch der Gerichte
erfolgen müsste, sondern er will nur sagen: Als öffentlich-recht-
liche Strafe ist diejenige Strafe anzusehen, zu deren Verhängung
20) 9, S. 406 ff.
2) Die Öffentlich-rechtlichen Strafen fallen nicht zusammen mit den
Strafsachen, auf welche die Strafprocessordnung Anwendung findet. Denn
die Strafprocessordnung findet nur Anwendung auf diejenigen Strafsachen,
welche vor die ordentlichen Gerichte gehören ($ 3 des E.-G. zur R.-St.-P.-O.);
das sind allerdings stets mit öffentlich-rechtlicher Strafe bedrohte Hand-
lungen; aber auch die von den reichsgesetzlich bestellten oder zugelassenen
Strafgerichten erkannten Strafen sind öffentlich-rechtliche Strafen.