Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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die Strafgerichte principiell, wenn auch erst in zweiter Linie, 
zuständig sind, einerlei ob es im einzelnen Fall zur gericht- 
lichen Entscheidung kommt. Nicht der Strafausspruch des Ge- 
richts, sondern die principielle Möglichkeit, dass mit einer Hand- 
lung die mit der Ausübung der öffentlich-rechtlichen Strafgewalt 
betrauten Strafgerichte hätten befasst werden können, qualifizirt 
diese Handlung als öffentlich-rechtlich strafbare Handlung, die 
Strafe als öffentlich-rechtliche Strafe. 
So sind die vom Seemannsamt auf Grund des $ 101 der 
Seemannsordnung erkannten Strafen, so die polizeilichen Strafen 
auf Grund des $ 453 St.-P.-O. und die Strafen, welche eine Ver- 
waltungsbehörde auf Grund des $ 459 8t.-P.-O. in ihren Straf- 
bescheiden ausspricht, Öffentliche Strafen, weil gegen die von 
diesen Behörden erkannten Strafen der Rechtsweg an die Ge- 
richte offen steht, die Zuständigkeit der Strafgerichte also, wenn 
auch nur subsidiär begründet ist. 
Nachdem wir so den Begriff der öffentlich-rechtlichen Strafe 
umgrenzt haben, kommen wir zur Erörterung der Frage, ob und 
wenn ja, in welchen Fällen die Ordnungsstrafe der Reichsgesetze 
als Ööffentlich-rechtliche Strafe zu erachten ist, und beantworten 
dieselbe dahin, dass wir sagen: Sämmtliche indenZ oll- und 
Steuergesetzen des Reichs sich findenden Ordnungs- 
strafen sind öffentlich-rechtliche Strafen??). 
2?) Derartige Ordnungsstrafen finden sich in 1) Gesetz betr. die Erhebung 
einer Abgabe vom Salz vom 12. Oktober 1867 88 13 u. 15; 2) Vereinszoll- 
gesetz vom 1. Juli 1869 88 137, 151, 152, 160 (8 164); 3) Gesetz wegen Er- 
hebung der Brausteuer vom 31. Mai 1872 88 32, 35, 86; 4) Gesetz betr. den 
Spielkartenstempel vom 3. Juli 1878 88 11 u. 16; 5) Gesetz betr. die Be- 
steuerung des Tabaks vom 16 Juli 1879 SS 34, 40, 4l; 6) Gesetz betr. die 
Statistik des Waarenverkehrs vom 20. Juli 1879 $ 17, 7) Gesetz betr. die 
Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen die österreichisch-ungarischen Zoll- 
gesetze vom 17. Juli 1881 $ 5, 8) Gesetz betr. die Erhebung von Reichs- 
stempelabgaben vom 29. Mai 1885 $ 33; 9) Gesetz betr. die Besteuerung 
des Branntweins vom 24. Juni 1887 88 20, 26, 27; 10) Gesetz betr. die Be- 
steuerung des Zuckers vom 31. Mai 1891 $$ 46, 51—53.
	        
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