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die Strafgerichte principiell, wenn auch erst in zweiter Linie,
zuständig sind, einerlei ob es im einzelnen Fall zur gericht-
lichen Entscheidung kommt. Nicht der Strafausspruch des Ge-
richts, sondern die principielle Möglichkeit, dass mit einer Hand-
lung die mit der Ausübung der öffentlich-rechtlichen Strafgewalt
betrauten Strafgerichte hätten befasst werden können, qualifizirt
diese Handlung als öffentlich-rechtlich strafbare Handlung, die
Strafe als öffentlich-rechtliche Strafe.
So sind die vom Seemannsamt auf Grund des $ 101 der
Seemannsordnung erkannten Strafen, so die polizeilichen Strafen
auf Grund des $ 453 St.-P.-O. und die Strafen, welche eine Ver-
waltungsbehörde auf Grund des $ 459 8t.-P.-O. in ihren Straf-
bescheiden ausspricht, Öffentliche Strafen, weil gegen die von
diesen Behörden erkannten Strafen der Rechtsweg an die Ge-
richte offen steht, die Zuständigkeit der Strafgerichte also, wenn
auch nur subsidiär begründet ist.
Nachdem wir so den Begriff der öffentlich-rechtlichen Strafe
umgrenzt haben, kommen wir zur Erörterung der Frage, ob und
wenn ja, in welchen Fällen die Ordnungsstrafe der Reichsgesetze
als Ööffentlich-rechtliche Strafe zu erachten ist, und beantworten
dieselbe dahin, dass wir sagen: Sämmtliche indenZ oll- und
Steuergesetzen des Reichs sich findenden Ordnungs-
strafen sind öffentlich-rechtliche Strafen??).
2?) Derartige Ordnungsstrafen finden sich in 1) Gesetz betr. die Erhebung
einer Abgabe vom Salz vom 12. Oktober 1867 88 13 u. 15; 2) Vereinszoll-
gesetz vom 1. Juli 1869 88 137, 151, 152, 160 (8 164); 3) Gesetz wegen Er-
hebung der Brausteuer vom 31. Mai 1872 88 32, 35, 86; 4) Gesetz betr. den
Spielkartenstempel vom 3. Juli 1878 88 11 u. 16; 5) Gesetz betr. die Be-
steuerung des Tabaks vom 16 Juli 1879 SS 34, 40, 4l; 6) Gesetz betr. die
Statistik des Waarenverkehrs vom 20. Juli 1879 $ 17, 7) Gesetz betr. die
Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen die österreichisch-ungarischen Zoll-
gesetze vom 17. Juli 1881 $ 5, 8) Gesetz betr. die Erhebung von Reichs-
stempelabgaben vom 29. Mai 1885 $ 33; 9) Gesetz betr. die Besteuerung
des Branntweins vom 24. Juni 1887 88 20, 26, 27; 10) Gesetz betr. die Be-
steuerung des Zuckers vom 31. Mai 1891 $$ 46, 51—53.