Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

— 3855 — 
das zuerst die Strafen für die Zolldelikte einheitlich ordnete, zu 
dem Strafgesetzbuch; nicht aber können sie eine Wesensverschieden- 
heit der Strafe begründen ?®), 
Auch kann aus dem Namen „Ordnungsstrafe“ allein eine 
solche Verschiedenheit nicht entnommen werden. Das Vereins- 
zollgesetz unterscheidet zunächst drei Arten von Verfehlungen 
gegen die Zollgesetze: Contrebande, Defraude und Ordnungs- 
widrigkeiten **); die letzteren entsprechen ungefähr den Ueber- 
tretungen des Reichsstrafgesetzbuches, insofern ihre Bestrafung 
der Geringfügigkeit des Delicts gemäss mehr polizeilicher Natur ist. 
Für die Strafe, die auf diese Ordnungswidrigkeiten gesetzt 
ist, ist zumeist der Ausdruck „ÖOrdnungsstrafe“ üblich’), ebenso 
wie für die Strafe der Defraudation in verschiedenen Steuer- 
gesetzen der Ausdruck „Defraudationsstrafe*?®) sich findet, ohne 
dass derselben um desswillen die Eigenschaft der öffentlich-recht- 
lichen Strafe bestritten worden wäre. Beide Bezeichnungen sind 
der Kürze halber gewählt. Die Theorie einer Verschiedenheit 
der Zollordnungsstrafe von der öffentlich-rechtlichen Strafe konnte 
sich erst dann herausbilden, nachdem sich die Reichsgesetzgebung 
des Wortes „Ordnungsstrafe“* bemächtigte, und dasselbe ohne 
Rücksicht auf seine frühere Bedeutung in den Zoll- und Steuer- 
gesetzen für von der öffentlich-rechtlichen Strafe verschiedene 
Institute gebrauchte. So wurde aus der Identität der Bezeich- 
nung der Rückschluss gezogen, dass auch die Zollordnungsstrafen 
der öffentlich-rechtlichen Strafe wesensungleich seien. 
2°) Gleicher Ansicht, wenn auch ohne nähere Begründung: An. ARNDT, 
Das administrative Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die Reichs- 
zoll- und Steuergesetze in Bd. V, S. 280 der Zeitschrift für die gesammte 
Strafrechtswissenschaft. Es stimmt ferner damit überein: E. Löse, Das 
deutsche Zollstrafrecht, Berlin 1881. 
24) Vereinszollgesetz $ 164. 
25) V.-2.-G. $ 164, vgl. mit SS 151 u. 152. 
22) So im Brausteuergesetz vom 31. Mai 1872 $ 34, im Branntwein- 
steuergesetz vom 24. Juni 1887 8 26.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.