— 3855 —
das zuerst die Strafen für die Zolldelikte einheitlich ordnete, zu
dem Strafgesetzbuch; nicht aber können sie eine Wesensverschieden-
heit der Strafe begründen ?®),
Auch kann aus dem Namen „Ordnungsstrafe“ allein eine
solche Verschiedenheit nicht entnommen werden. Das Vereins-
zollgesetz unterscheidet zunächst drei Arten von Verfehlungen
gegen die Zollgesetze: Contrebande, Defraude und Ordnungs-
widrigkeiten **); die letzteren entsprechen ungefähr den Ueber-
tretungen des Reichsstrafgesetzbuches, insofern ihre Bestrafung
der Geringfügigkeit des Delicts gemäss mehr polizeilicher Natur ist.
Für die Strafe, die auf diese Ordnungswidrigkeiten gesetzt
ist, ist zumeist der Ausdruck „ÖOrdnungsstrafe“ üblich’), ebenso
wie für die Strafe der Defraudation in verschiedenen Steuer-
gesetzen der Ausdruck „Defraudationsstrafe*?®) sich findet, ohne
dass derselben um desswillen die Eigenschaft der öffentlich-recht-
lichen Strafe bestritten worden wäre. Beide Bezeichnungen sind
der Kürze halber gewählt. Die Theorie einer Verschiedenheit
der Zollordnungsstrafe von der öffentlich-rechtlichen Strafe konnte
sich erst dann herausbilden, nachdem sich die Reichsgesetzgebung
des Wortes „Ordnungsstrafe“* bemächtigte, und dasselbe ohne
Rücksicht auf seine frühere Bedeutung in den Zoll- und Steuer-
gesetzen für von der öffentlich-rechtlichen Strafe verschiedene
Institute gebrauchte. So wurde aus der Identität der Bezeich-
nung der Rückschluss gezogen, dass auch die Zollordnungsstrafen
der öffentlich-rechtlichen Strafe wesensungleich seien.
2°) Gleicher Ansicht, wenn auch ohne nähere Begründung: An. ARNDT,
Das administrative Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die Reichs-
zoll- und Steuergesetze in Bd. V, S. 280 der Zeitschrift für die gesammte
Strafrechtswissenschaft. Es stimmt ferner damit überein: E. Löse, Das
deutsche Zollstrafrecht, Berlin 1881.
24) Vereinszollgesetz $ 164.
25) V.-2.-G. $ 164, vgl. mit SS 151 u. 152.
22) So im Brausteuergesetz vom 31. Mai 1872 $ 34, im Branntwein-
steuergesetz vom 24. Juni 1887 8 26.