Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Es lässt sich jedoch der Beweis dafür, dass die Zollordnungs- 
strafen gleich den übrigen Zollstrafen als öffentlich-rechtliche 
Strafen vom Gesetzgeber gedacht und gewollt sind, auch unmittel- 
bar aus den einschlagenden Gesetzen selbst erbringen. 
So droht das Gesetz vom 17. Juli 1881, die Bestrafung von 
Zuwiderhandlungen gegen die österreichisch-ungarischen Zoll- 
gesetze betreffend, für Defraude „Geldstrafe“ in bestimmter 
Höhe (8 2), für sonstige Uebertretungen der gedachten Zoll- 
gesetze „Ördnungsstrafe“ bis zu 150 Mark an (8 5) und fährt 
dann fort: „Die Untersuchung und Bestrafung der vorgedachten 
Vergehen und Uebertretungen erfolgt in derselben Form, wie 
die Untersuchung und Bestrafung der Zuwiderhandlungen gegen 
das Vereinszollgesetz“ (8 7). Es geht daraus hervor, dass der 
(Gresetzgeber auch die mit Ordnungsstrafe bedrohten Handlungen 
als „Uebertretungen“ im technischen Sinn, also als öffentlich- 
rechtlich strafbare Handlungen und somit die Ordnungsstrafe als 
öffentlich-rechtliche Strafe ansieht. 
Das gleiche Resultat liefert 8 42 des Gresetzes, betreffend die 
Besteuerung des Tabaks vom 16. Juli 1879. Dieser Paragraph 
spricht ganz allgemein vom Zusammentreffen der Zuwiderhand- 
lungen gegen dies Gesetz mit anderen strafbaren Hand- 
lungen. Darnach sind, wie aus der Gegenüberstellung von Zu- 
widerhandlungen gegen das Tabaksteuergesetz einerseits, anderer 
strafbaren Handlungen andererseits hervorgeht, alle Zuwiderhand- 
lungen gegen das genannte Gesetz, somit auch die mit blosser 
Ordnungsstrafe bedrohten ?”) „strafbare Handlungen“ im Sinne des 
Gesetzes. Unter „strafbarer“ Handlung aber versteht das Gesetz 
regelmässig nur die mit öffentlich-rechtlicher Strafe bedrohten Hand- 
lungen, während die mit autonomer Strafe bedrohten Delicte niemals 
strafbare Handlungen im technischen Sinn sind. Für diese Ansicht 
7) 8. 88 40 u. 41 des Gesetzes.
	        
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