— 386 —
Es lässt sich jedoch der Beweis dafür, dass die Zollordnungs-
strafen gleich den übrigen Zollstrafen als öffentlich-rechtliche
Strafen vom Gesetzgeber gedacht und gewollt sind, auch unmittel-
bar aus den einschlagenden Gesetzen selbst erbringen.
So droht das Gesetz vom 17. Juli 1881, die Bestrafung von
Zuwiderhandlungen gegen die österreichisch-ungarischen Zoll-
gesetze betreffend, für Defraude „Geldstrafe“ in bestimmter
Höhe (8 2), für sonstige Uebertretungen der gedachten Zoll-
gesetze „Ördnungsstrafe“ bis zu 150 Mark an (8 5) und fährt
dann fort: „Die Untersuchung und Bestrafung der vorgedachten
Vergehen und Uebertretungen erfolgt in derselben Form, wie
die Untersuchung und Bestrafung der Zuwiderhandlungen gegen
das Vereinszollgesetz“ (8 7). Es geht daraus hervor, dass der
(Gresetzgeber auch die mit Ordnungsstrafe bedrohten Handlungen
als „Uebertretungen“ im technischen Sinn, also als öffentlich-
rechtlich strafbare Handlungen und somit die Ordnungsstrafe als
öffentlich-rechtliche Strafe ansieht.
Das gleiche Resultat liefert 8 42 des Gresetzes, betreffend die
Besteuerung des Tabaks vom 16. Juli 1879. Dieser Paragraph
spricht ganz allgemein vom Zusammentreffen der Zuwiderhand-
lungen gegen dies Gesetz mit anderen strafbaren Hand-
lungen. Darnach sind, wie aus der Gegenüberstellung von Zu-
widerhandlungen gegen das Tabaksteuergesetz einerseits, anderer
strafbaren Handlungen andererseits hervorgeht, alle Zuwiderhand-
lungen gegen das genannte Gesetz, somit auch die mit blosser
Ordnungsstrafe bedrohten ?”) „strafbare Handlungen“ im Sinne des
Gesetzes. Unter „strafbarer“ Handlung aber versteht das Gesetz
regelmässig nur die mit öffentlich-rechtlicher Strafe bedrohten Hand-
lungen, während die mit autonomer Strafe bedrohten Delicte niemals
strafbare Handlungen im technischen Sinn sind. Für diese Ansicht
7) 8. 88 40 u. 41 des Gesetzes.