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kann eine Entscheidung des Reichsgerichts vom 30. April 1885 °®)
angeführt werden, welche die strafbare Handlung definirt als eine
nach $ 3 des E.-G. zur St.-P.-O. und $ 152 der St.-P.-O. ge-
richtlich verfolgbare Handlung. 8 152 St.-P.-O. handelt von den
gerichtlich strafbaren und verfolgbaren Handlungen. 8 3 des E.-G.
zur St.-P.-O. nennt als solche gerichtlich strafbare Handlungen
alle Strafsachen, welche vor die ordentlichen oder Sondergerichte
gehören, und die Motive zu diesem Paragraphen nehmen von diesen
Strafsachen ausdrücklich aus die Ordnungsstrafen, welche erkannt
werden, um den gesetzlichen Gang eines gerichtlichen oder ausser-
gerichtlichen Verfahrens zu sichern, insbesondere die Ordnungs-
strafen des G.-V.-G. 88 179 ff., wie denn auch $ 185 des G.-V.-G.
eine in der Sitzung begangene „strafbare Handlung“ in ausdrück-
lichen Gegensatz stellt zu den auch in der Sitzung begangenen,
gemäss 88 179 ff. des Gesetzes jedoch nur mit Ordnungsstrafe be-
drohten Handlungen. Nach dem Gesagten deckt sich somit der
vom Reichsgericht auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen auf-
gestellte Begriff der „strafbaren Handlung“ völlig mit dem Be-
griff der „öffentlich-rechtlich strafbaren Handlung“, wie er oben
von uns festgelegt wurde, während andererseits die von uns als
autonome Strafe bezeichnete und in Gegensatz zur öffentlich-recht-
lichen Strafe gebrachte Ordnungsstrafe des G.-V.-G. auch nach
dem Gesetze nicht den Thatbestand einer „strafbaren Handlung“
erfüllt. Um auf $ 42 des Tabaksteuergesetzes zurückzukommen,
so ergibt sich nach den vorausgegangenen Ausführungen aus seinem
Wortlaut, dass auch die mit „Ordnungsstrafe“, d. h. der Ordnungs-
strafe der Zoll- und Steuergesetze bedrohten Handlungen als öffent-
lich-rechtlich strafbare Handlung, die Zollordnungsstrafe sohin als
öffentlich-rechtliche Strafe anzusehen ist.
Ein weiterer Beweis, dass die Zollordnungsstrafen öffentlich
rechtliche Strafen sind, scheint mir ferner darin zu liegen, dass
22) Abgedruckt in den Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen,
Bd. XH, S. 161.