Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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kann eine Entscheidung des Reichsgerichts vom 30. April 1885 °®) 
angeführt werden, welche die strafbare Handlung definirt als eine 
nach $ 3 des E.-G. zur St.-P.-O. und $ 152 der St.-P.-O. ge- 
richtlich verfolgbare Handlung. 8 152 St.-P.-O. handelt von den 
gerichtlich strafbaren und verfolgbaren Handlungen. 8 3 des E.-G. 
zur St.-P.-O. nennt als solche gerichtlich strafbare Handlungen 
alle Strafsachen, welche vor die ordentlichen oder Sondergerichte 
gehören, und die Motive zu diesem Paragraphen nehmen von diesen 
Strafsachen ausdrücklich aus die Ordnungsstrafen, welche erkannt 
werden, um den gesetzlichen Gang eines gerichtlichen oder ausser- 
gerichtlichen Verfahrens zu sichern, insbesondere die Ordnungs- 
strafen des G.-V.-G. 88 179 ff., wie denn auch $ 185 des G.-V.-G. 
eine in der Sitzung begangene „strafbare Handlung“ in ausdrück- 
lichen Gegensatz stellt zu den auch in der Sitzung begangenen, 
gemäss 88 179 ff. des Gesetzes jedoch nur mit Ordnungsstrafe be- 
drohten Handlungen. Nach dem Gesagten deckt sich somit der 
vom Reichsgericht auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen auf- 
gestellte Begriff der „strafbaren Handlung“ völlig mit dem Be- 
griff der „öffentlich-rechtlich strafbaren Handlung“, wie er oben 
von uns festgelegt wurde, während andererseits die von uns als 
autonome Strafe bezeichnete und in Gegensatz zur öffentlich-recht- 
lichen Strafe gebrachte Ordnungsstrafe des G.-V.-G. auch nach 
dem Gesetze nicht den Thatbestand einer „strafbaren Handlung“ 
erfüllt. Um auf $ 42 des Tabaksteuergesetzes zurückzukommen, 
so ergibt sich nach den vorausgegangenen Ausführungen aus seinem 
Wortlaut, dass auch die mit „Ordnungsstrafe“, d. h. der Ordnungs- 
strafe der Zoll- und Steuergesetze bedrohten Handlungen als öffent- 
lich-rechtlich strafbare Handlung, die Zollordnungsstrafe sohin als 
öffentlich-rechtliche Strafe anzusehen ist. 
Ein weiterer Beweis, dass die Zollordnungsstrafen öffentlich 
rechtliche Strafen sind, scheint mir ferner darin zu liegen, dass 
22) Abgedruckt in den Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen, 
Bd. XH, S. 161.
	        
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