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die Gesetze die Zollordnungsstrafen mit anderen Geldstrafen häufig
unter dem Ausdruck „Geldstrafe“ zusammenfassen 2°), dass ferner
die Umwandlung der nicht beitreibbaren Geldstrafe in Freiheits-
strafe ganz gleichmässig sich vollzieht bei der Zollordnungsstrafe
wie bei den übrigen Geldstrafen der Zollgesetze, dass endlich die
Zollordnungsstrafe mit der öffentlich-rechtlichen Strafe in ideale und
reale Concurrenz treten kann °®), was nur dann zu erklären möglich
ist, wenn sie selbst öffentlich-rechtliche Strafe ist, nicht aber dann,
wenn sie von dieser als wesensverschieden aufgefasst wird. Wir
werden sehen, dass die Ordnungsstrafe als autonome Strafe nie-
mals mit der öÖffentlich-rechtlichen Strafe in Concurrenz treten,
sondern immer nur mit ihr gehäuft werden kann°?).
Nimmt man mit uns an, dass die Zollordnungsstrafe öffent-
lich-rechtliche Strafe ist, so sind diejenigen Theorien, welche eine
Verschiedenheit der Zollordnungsstrafe von der öffentlich -recht-
lichen, Strafe behaupten, abzulehnen.
Abzulehnen sind somit von vornherein diejenigen Theorien,
welche die Zollordnungsstrafe als Disciplinarstrafe®?) oder als
blosse Oorrectur°?) ansehen. Aber auch denjenigen Rechtslehrern,
welche ihr eine selbständige Stellung im Strafensystem anweisen
wollen 3%), kann nicht beigepflichtet werden. Während H. MEyEr
die Thatsache, dass über Zollordnungsstrafen auch durch Berufung
auf den Rechtsweg die Gerichte entscheiden können, nicht be-
achtet®5), übersieht Liszt (l. c.), dass die Besonderheiten der
20) So 8 162 des V.-Z.-G , $ 44 des Tabaksteuergesetzes, $ 39 Brausteuer-
gesetz, 8 34 des Branntweinsteuergesetzes vom 24. Juni 1887 u. A.
°%) So in $ 37 Brausteuergesetz, $ 42 Tabaksteuergesetz u. A.
1) 8.8. 403.
92) Bmping, Handbuch, I, S. 79, Anm. 18,
8) Lucas, Subjektive Verschuldung, Berlin 1883, S. 136.
#4) Liszt, Lehrbuch, 3. Aufl., S. 238; H. Meyer, Lehrbuch, 4. Aufl, IL, S.11.
s5) S. 1. c. S. 12: „Widerspruchsvoll ist es, wenn unter dem Namen
„Ordnungsstrafe* auch die Verhängung erheblicherer Strafen völlig in die
Hand nicht gerichtlicher Behörden gelegt ist, denen hinsichtlich der Crimi-
nalstrafe nur noch der Erlass vorläufiger Strafverfügungen zusteht.“