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Delict stellt sich je nach der Höhe der Strafdrohung dar als
Vergehen oder als Uebertretung. Ebenso sind die Gründe,
welche die Strafbarkeit ausschliessen oder mildern, auch bei
Verhängung der Zollordnungsstrafe zu berücksichtigen ; ebenso
haben bei ihr Geltung die Vorschriften über Unterbrechung
der Verjährung der Strafverfolgung und über die Verjährung der
Strafvollstreckung.
Von den Vorschriften der Zoll- und Steuergesetze, die vom all-
gemeinen Theil des Strafgesetzbuches abweichen, interessiren nur
die, welche divergirende Bestimmungen auch für die Zollordnungs-
strafe enthalten, das sind die Vorschriften über subjective Ver-
schuldung, Strafenconcurrenz, Verjährung und Strafverwandlung.
Was zunächst die subjective Verschuldung anbelangt, so gelten
in dieser Beziehung auch für die Zollstrafen vor allem die Haupt-
(rundsätze des gemeinen Rechts; diese haben durch das Zoll-
strafgesetz keine Abänderung erfahren. So hat der Satz: Keine
Strafe ohne Schuld uneingeschränkte Geltung auch für das Zoll-
strafrecht. Eine Handlung kann nur dann gestraft werden, wenn
sie dolos oder culpos vollbracht wurde. Ferner ist auch für das
Zollstrafrecht die Maxime massgebend, dass wo das Gesetz nicht
auch die fahrlässige Begehung eines Delicts ausdrücklich unter
Strafe stellt, nur dessen vorsätzliche Begehung geahndet wird.
Unter Vorsatz verstehen wir aber mit der gemeinen Meinung
lediglich das Wissen und Wollen der Thatbestandsmerkmale. Nicht
erforderlich ist somit, um einen strafbaren Vorsatz zu begründen,
noch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit, ausser wo das Moment
der Rechtswidrigkeit zum Thatbestand eines Delicts gehört, wie
bei der Defraudation und Contrebande °°). In diesen beiden Fällen
s a) 8 134 V.-2.-G.: „Wer es unternimmt, Waaren, deren Ein-, Aus-
oder Durchfuhr verboten ist, diesem Verbot zuwider ein-, aus- oder durch-
zuführen, macht sich einer Contrebande schuldig“; b) $ 135. V.-2.-G.: „Wer
es unternimmt, die Ein- oder Ausgangsabgaben zu hinterziehen, macht
sich einer Defraudation schuldig.“