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Vorschrift dieser Gesetze mit Ordnungsstrafe bedroht ist, während
sich diese Uebertretung durch Hinzukommen specieller That-
bestandsmerkmale als besonderes Delict darstellt. Hier wird stets
nur aus dem Strafgesetz, welches den speciellen Thatbestand enthält,
gestraft; so V.-2.-G. $ 152: „Die Uebertretung der Vorschriften
dieses (resetzes wird, sofern keine besondere Strafe angedroht
ist, mit einer Ordnungsstrafe bis zu 150 Mark geahndet.“
Derselbe Wortlaut findet sich in Tabaksteuergesetz $ 40,
Zuckersteuergesetz $ 52, Brausteuergesetz $ 35, Branntwein-
steuergesetz von 1887 826, Branntweinsteuergesetz von 1868 8 65,
Salzsteuergesetz 8 15.
Das Gesagte bestätigen die 88 137 V.-2.-G., $ 13 Salzsteuer-
gesetz, 8 20 Branntweinsteuergesetz von 1887, 8 46 Zuckersteuer-
gesetz, & 32 Brausteuergesetz, in denen bestimmt ist, dass, wenn
der specielle Thatbestand der Oontrebande oder Defraudation ?!)
nicht gegeben sei, eine Ördnungsstrafe wegen Uebertretung der
gesetzlichen Vorschriften überhaupt immer noch statt hat,
Eine Anomalie liest dagegen in $ 17 des Gesetzes vom
20. Juni 1879 betreffend die Statistik des Waarenverkehrs. Der
Paragraph bestimmt, dass Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften
dieses Gesetzes auch dann noch mit einer Ordnungsstrafe zu be-
legen sind, wenn der specielle Thatbestand der 58 275 und 276
R.-St.-G.-B. gegeben ist *?).
#1) Der Thatbestand der Defraudation ist auch der engere gegenüber
dem des Betrugs nach $ 263 R.-St.-G.-B. Es wird daher, wenn eine Hand-
lung zugleich unter $& 263 des R.-St.-G.-B. und $ 135 des V.-2.-G. fallen
würde, immer nur wegen Defraudation gestrafl. So auch die feststehende
Judicatur des Reichsgerichts.
*2) Ebenso unrichtig ist in $ 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1878
betr. die Erhebung des Spielkartenstempels verfügt, dass die in diesem Ge-
setz gedrohten Strafen neben der Bestrafung aus $$ 275 und 276 des
R.-St.-G.-B. zur Anwendung kommen; in manchen der Fälle, die das an-
geführte Gesetz mit Strafe bedroht, kann man zwar ideale Concurrenz mit
$ 275 resp. 276 St.-G.-B. annehmen; dagegen ist z. B. $ 275 Abs. I des
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