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hievon finden wir in $ 42,2 Tabaksteuergesetz, 8 59 Zuckersteuer
gesetz, 8 67,3 des Branntweinsteuergesetzes von 1868 und $ 33
des Branntweinsteuergesetzes von 1887, wonach bei sachlichem
Zusammenfluss von Vergehen, auf die Ordnungsstrafe gesetzt ist,
die Strafe nicht gehäuft, sondern nur im einmaligen Betrag fest-
gesetzt wird.
Abgesehen von den hier erwähnten Ausnahmen sind bezüglich
der realen Öoncurrenz stets die Vorschriften des Reichsstrafgesetz-
buches anzuwenden, wie dies zum Ueberfluss noch ausdrücklich
in & 42 Tabaksteuergesetz, Brausteuergesetz $ 37, und $ 67 des
Branntweinsteuergesetzes von 1868 gesagt ist.
Bezüglich der Umwandlung einer nicht beitreibbaren Ord-
nungsstrafe — die Ordnungsstrafen der Zoll- und Steuergesetze
sind durchaus Geldstrafen — in Freiheitsstrafe greifen die
Regeln des Reichstrafgesetzbuches ein, nachdem diesbezügliche
Bestimmungen theils nicht vorhanden sind, theils, wo sie vorhanden,
wie im Vereinszollgesetz und in den meisten Steuergesetzen “%),
auf die Bestimmungen des Reichsstrafgesetzbuches verweisen.
Nur bezüglich der Höhe der Freiheitsstrafe ist in einigen Ge-
setzen *?) verfügt, dass das Maximum der in Freiheitsstrafe um-
gewandelten Ordnungsstrafe drei Monate Gefängniss ist. Die
Frage, ob die Ordnungsstrafe in Haft oder Gefängniss umzu-
wandeln ist, entscheidet sich nach der Höhe der angedrohten
Strafe, da sich aus derselben ergibt, ob die Ordnungsstrafe Ueber-
tretungs- oder Vergehensstrafe ist.
Ausdrücklich ausgeschlossen ist die Umwandlung einer Ord-
nungsstrafe in Freiheitsstrafe nur in $ 36 des Gesetzes betreffend
die Erhebung von Reichsstempelabgaben vom 29. Mai 1885. In
allen anderen Fällen ist sie regelmässig gestattet und geboten. Ist
4, V.-Z.-G. $ 162; Branntweinsteuergesetz von 1887 $ 34; Zucker-
steuergesetz $& 60 ; Brausteuergesetz $ 37; Tabaksteuergesetz 8 44.
#5) Zuckersteuergesetz $ 60, 2; Branntweinsteuergesetz von 1887 8 34;
Spielkartenstempelgesetz $ 17; Gesetz betr, die Zuwiderhandlung gegen die
österreichisch-ungarischen Zollgesetze $ 6.