Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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hievon finden wir in $ 42,2 Tabaksteuergesetz, 8 59 Zuckersteuer 
gesetz, 8 67,3 des Branntweinsteuergesetzes von 1868 und $ 33 
des Branntweinsteuergesetzes von 1887, wonach bei sachlichem 
Zusammenfluss von Vergehen, auf die Ordnungsstrafe gesetzt ist, 
die Strafe nicht gehäuft, sondern nur im einmaligen Betrag fest- 
gesetzt wird. 
Abgesehen von den hier erwähnten Ausnahmen sind bezüglich 
der realen Öoncurrenz stets die Vorschriften des Reichsstrafgesetz- 
buches anzuwenden, wie dies zum Ueberfluss noch ausdrücklich 
in & 42 Tabaksteuergesetz, Brausteuergesetz $ 37, und $ 67 des 
Branntweinsteuergesetzes von 1868 gesagt ist. 
Bezüglich der Umwandlung einer nicht beitreibbaren Ord- 
nungsstrafe — die Ordnungsstrafen der Zoll- und Steuergesetze 
sind durchaus Geldstrafen — in Freiheitsstrafe greifen die 
Regeln des Reichstrafgesetzbuches ein, nachdem diesbezügliche 
Bestimmungen theils nicht vorhanden sind, theils, wo sie vorhanden, 
wie im Vereinszollgesetz und in den meisten Steuergesetzen “%), 
auf die Bestimmungen des Reichsstrafgesetzbuches verweisen. 
Nur bezüglich der Höhe der Freiheitsstrafe ist in einigen Ge- 
setzen *?) verfügt, dass das Maximum der in Freiheitsstrafe um- 
gewandelten Ordnungsstrafe drei Monate Gefängniss ist. Die 
Frage, ob die Ordnungsstrafe in Haft oder Gefängniss umzu- 
wandeln ist, entscheidet sich nach der Höhe der angedrohten 
Strafe, da sich aus derselben ergibt, ob die Ordnungsstrafe Ueber- 
tretungs- oder Vergehensstrafe ist. 
Ausdrücklich ausgeschlossen ist die Umwandlung einer Ord- 
nungsstrafe in Freiheitsstrafe nur in $ 36 des Gesetzes betreffend 
die Erhebung von Reichsstempelabgaben vom 29. Mai 1885. In 
allen anderen Fällen ist sie regelmässig gestattet und geboten. Ist 
4, V.-Z.-G. $ 162; Branntweinsteuergesetz von 1887 $ 34; Zucker- 
steuergesetz $& 60 ; Brausteuergesetz $ 37; Tabaksteuergesetz 8 44. 
#5) Zuckersteuergesetz $ 60, 2; Branntweinsteuergesetz von 1887 8 34; 
Spielkartenstempelgesetz $ 17; Gesetz betr, die Zuwiderhandlung gegen die 
österreichisch-ungarischen Zollgesetze $ 6.
	        
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