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die Ordnungsstrafe durch rechtskräftigen Strafbescheid festgesetzt,
so geschieht deren Umwandlung durch richterliche Entscheidung,
und zwar durch Beschluss des Amtsrichters oder des Land-
gerichts, je nachdem für die Urtheilsfällung das Schöffengericht
oder die Strafkammer zuständig gewesen wäre. Gegen die Ent-
scheidung findet sofortige Beschwerde statt (R.-St.-P.-O. & 463).
Was die Verjährung der Ordnungsstrafen in den Zoll- und
Steuergesetzen betrifft, so ist diese in manchen Gesetzen‘) ab-
weichend vom Strafgesetzbuch geregelt, indem diesen gemäss die
Strafverfolgung von Handlungen, welche mit Ordnungsstrafe be-
droht sind, in einem Jahre verjährt. Dasselbe bestimmt das
Vereinszollgesetz bezüglich der Strafverfolgung von ÖOrdnungs-
widrigkeiten (8$ 164 vgl. mit 88 151 und 152); dagegen verjährt
die Ordnungsstrafe des $ 160 V.-Z.-G. in drei Monaten, da für
sie keine besondere Verjährungszeit festgesetzt ist und somit die
allgemeinen Regeln wieder Platz greifen, ebenso wie in den
übrigen Steuergesetzen, die keinen Vorbehalt bezüglich der Ver-
jährung der Ordnungsstrafe enthalten 7). Demnach verjähren die
darin mit Ordnungsstrafe bedrohten Handlungen in drei Monaten,
bezw. einem Jahr, je nachdem sie Uebertretungen oder Vergehen
sind ($ 67 mit $ 1 R.-St.-G.-B.).
Wir fassen zusammen:
Die Ordnungsstrafe der Zoll- und Steuergesetze ist öffentlich-
rechtliche Strafe, die mit Ordnungsstrafe bedrohte Handlung eine
„strafbare Handlung“ im Sinne des (Gesetzes.
Alle für die öffentlich-rechtliche Strafe gegebenen Regeln
haben somit unmittelbare Geltung auch für die Zollordnungs-
strafe, sofern nicht die Zoll- und Steuergesetze abweichende Be-
stimmungen enthalten.
4) Zuckersteuergesetz $ 61; Branntweinsteuergesetz von 1887 8 35;
Tabaksteuergesetz $ 45; Brausteuergesetz $ 60.
Ar) So in $ 17 des Gesetzes über die Statistik des Waarenverkehrs
vom 20. Juli 1879,