Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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II. 
Die Ordnungsstrafe als autonome Strafe. 
Wir haben oben die autonome Strafe als diejenige Strafe 
bezeichnet, welche ein vom Staat verschiedener Rechtskreis kraft 
des ihm vom Staat verliehenen Strafrechts für die Verletzung 
seiner Interessen, bezw. seines Rechts verhängt; und als autonomes 
Strafrecht die staatlich verliehene oder anerkannte Befugniss 
eines derartigen Rechtskreises, die Verletzung seiner besonderen 
Rechtssphäre, seiner besonderen Interessen mit Strafe zu belegen. 
Aus dieser Begriffsbestimmung geht hervor: Die autonome 
Strafe steht in der Mitte zwischen öffentlich-rechtlicher und Oon- 
ventionalstrafe, von beiden durch wesentliche Unterschiede getrennt. 
Von der Conventionalstrafe unterscheidet sie sich, wie schon 
oben ausgeführt, dadurch, dass die Befugniss zur Verhängung der 
Strafe dort auf Vertrag, hier auf staatlicher Ermächtigung beruht, 
und dass somit die autonome Strafe im Gegensatz zur Conventional- 
strafe Strafe im Rechtssinne ist. 
Im Verhältniss der öffentlich-rechtlichen Strafe zur auto- 
nomen Strafe tritt der Unterschied zwischen beiden Strafarten 
hauptsächlich in zwei Punkten hervor: 1. in der Verschiedenheit 
des Strafenden, 2. in der Verschiedenheit des Rechtsbruches. 
ad 1. Bei der öffentlich-rechtlichen Strafe straft der Staat 
und zwar als Inhaber der öffentlich-rechtlichen Strafgewalt. Die 
strafende Behörde ist bei Verhängung einer öffentlich-rechtlichen 
Strafe Vertreterin des Staats, in seinem, bezw. im Namen seines 
höchsten Oberhaupts übt sie das Öffentliche Strafrecht aus. 
Bei der autonomen Strafe hingegen ist Subject des Straf- 
rechts ein vom Staat als dem Inhaber der öffentlich-rechtlichen 
Strafgewalt verschiedener Rechts- oder Lebenskreis oder eine 
staatliche oder nichtstaatliche Behörde, die nicht in Ausübung 
öffentlichen Strafrechts, sondern kraft eigenen, vom Staate ver- 
liehenen oder anerkannten Strafrechts Strafe verhängt.
	        
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