Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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ad 2. Mit dem ersten Unterscheidungsmerkmal hängt das 
zweite innig zusammen. Die öffentlich -rechtliche Strafe ist be- 
stimmt, den Bruch des öffentlichen Rechts zu ahnden, d.h. dess- 
jenigen Rechts, welches vom Staat wegen Ueberwiegens der 
öffentlichen Interessen als öffentliches Recht erklärt wurde; die 
autonome Strafe straft nicht den Bruch des zum Schutz öffent- 
licher Interessen, sondern des zum Schutz besonderer, gesellschaft- 
licher Interessen aufgestellten Rechts; ja wir finden autonome 
Strafe nicht nur wegen Rechtsbruches, sondern schon wegen In- 
teressenverletzung überall da, wo ein Rechtskreis zwar autonome 
Strafgewalt besitzt, wo aber das Recht dieses Kreises sich nicht 
in festen Normen crystallisirt hat; sondern wo es dem Ermessen 
des Strafberechtigten überlassen bleibt, welche Handlungen er als 
dem Interesse des Rechtskreises zuwider mit Strafe belegen will. 
Es gehören hieher alle Fälle des sogenannten erziehenden, besser 
correctionellen Strafrechts, d. ıi. des Strafrechts in Familie, 
Schule, im Lehrverhältniss ($ 127 R.-Gew.-O.), im Gefängniss und 
beim Militär. Auch das Disciplinarstrafrecht des Schiffers gemäss 
$ 72ff. der Seemannsordnung wird hieher zu rechnen sein. 
Hier ist der Ort, um auf den Begriff des sogenannten Dis- 
ciplinarstrafrechtes und sein Verhältniss zum autonomen Straf- 
recht, soweit es für den Zweck dieser Abhandlung nöthig erscheint, 
einzugehen. Als Disciplinarstrafe wird im Allgemeinen definirt 
diejenige Strafe, welche bestimmt ist, Zucht und Ordnung in einem 
vom Staat verschiedenen Lebenskreis aufrecht zu erhalten. Welche 
Strafen aber im Einzelnen unter diesen Begriff zu bringen sind, 
ist ungemein bestritten. Die Mehrzahl von Rechtslehrern rechnet 
zum Disciplinarstrafrecht vor allem das erziehende Strafrecht in 
Haus, Schule, Heer etc., ferner das Dienststrafrecht. Streitig 
ist, in wie weit die Strafen in Vereinen und Corporationen, ebenso 
ob und welche Ordnungsstrafen dem Gebiete der Disciplinarstrafe 
angehören. 
Gleiche Meinungsverschiedenheit, wie über den Umfang der
	        
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