Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Disciplinarstrafe herrscht über ihre rechtliche Natur (s. oben 
S. 377ff.). Während die Einen jeden begrifflichen Unterschied 
zwischen öffentlicher und disciplinärer Strafe läugnen*°), erklären 
Andere, die Disciplinarstrafe sei überhaupt keine Strafe, sondern 
entweder ein pädagogisches Zuchtmittel‘”), oder eine Art des 
Erfüllungszwanges, ein Mittel, um die Erfüllung einer Pflicht zu 
erzwingen?°), die sich aus der Unterworfenheit unter ein Gewalt- 
verhältniss ergebe. 
Unseres Erachtens ist die Disciplinarstrafe nichts weiter als 
eine Unterart. der autonomen Strafe. Sie trägt alle diejenigen 
Kennzeichen an sich, welche der autonomen Strafe eignen. Denn 
einmal ist Subject der Disciplinarstrafe immer ein vom Staat als 
dem Inhaber der öffentlich-rechtlichen Strafgewalt verschiedenes 
Rechtssubject, und dann wird bei der Disciplinarstrafe niemals 
gestraft wegen Bruchs des öffentlichen Rechts, sondern wegen 
Verletzung besonderer, gesellschaftlicher Interessen. Wo neben 
diesen durch dieselbe Handlung noch das öffentliche Recht ver- 
letzt ist, tritt neben der Disciplinarstrafe öffentliche Strafe ein. 
Die Disciplinarstrafe ist diejenige autonome Strafe, 
welche ein vom Staat mit Strafrechten ausgestatteter 
Rechtskreis gegen die Angehörigen dieses Rechtskreises 
verhängt. Die autonome Strafe an und für sich ist begrifflich 
nicht auf Angehörige eines bestimmten Rechtskreises beschränkt. 
Sie kann auch Personen treffen, welche nur vorübergehend mit 
dem Rechtskreis in Berührung kommen, ihn nur streifen. Die 
autonome Strafe hat zwar immer ein bestimmtes strafberechtigtes 
Subject, aber nicht immer ein bestimmtes, in dauernden 
Beziehungen zu dem Rechtskreis stehendes Object. Wo dies 
jedoch der Fall, wo die autonome Strafe nur Angehörige eines 
bestimmten Rechtskreises trifft, da spricht man von Disciplinar- 
#8) So HEFFTER, MEVES, ScHÜTZE, von Pözı. 
49) So Bmpine. 
60) So LABanD,.
	        
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