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4. das eigene Strafrecht der Gerichte, wie sich dasselbe im
Recht, Ungebührstrafen, Zeugenstrafen, Strafgebühren, und die
Strafe des $ 775 R.-C.-P.-O. zu verhängen, offenbart.
Wie diese Uebersicht zeigt, tritt die autonome Strafe in
unzählig vielen Spielarten auf; doch sind ihnen allen die zwei
Merkmale eigen, die wir oben als Charakteristikum der autonomen
Strafe hervorgehoben haben: ein vom Staat verschiedenes Straf-
rechtssubject, und die Verletzung gesellschaftlicher Interessen,
nicht öffentlichen Rechts.
Ebenso mannigfach wie die Erscheinungsformen der autonomen
Strafe ist auch das Verhältniss des Staates zu derselben. Fest-
zuhalten ist, dass keine autonome Strafe denkbar ist ohne staat-
liche Ermächtigung. Aber diese Ermächtigung kann mehr oder
weniger weit gehen. Die autonome Strafbefugniss ist zunächst
nur Strafverhängungsbefugniss. Nicht ist das Recht autonomer
(Gesetzgebung ein begrifflich nothwendiges Requisit eines auto-
nomen Strafrechtskreises; und umgekehrt hat nicht jeder
Rechtskreis, der autonome (sesetzgebungsbefugniss besitzt, auch
autonome Strafverhängungsbefugniss. Lediglich eine solche Straf-
verhängungsbefugniss hat der Staat den meisten autonomen Straf-
rechtskreisen verliehen, während er die Feststellung der That-
bestände der Verfehlungen gegen den speciellen Rechtskreis, sowie
der Art der Strafe und der Maximalhöhe der Strafdrohung sich
selbst vorbehalten hat®?). Jedoch‘ werden diese Normen dadurch,
dass sie vom Staat emanirt werden, noch nicht zu öffentlich-
rechtlichen Normen, sondern behalten ihren CUharakter als In-
teressennormen.
Ja, es thut sogar dem Begriffe der autonomen Strafe keinen
Eintrag, wenn der Staat die freie Strafbefugniss des Strafrechts-
52) So im Reichsbeamtengesetz, in der Rechtsanwaltsordnung, beim
autonomen Strafrecht der Gerichte, in $$ 103 und 104 des Unfallversicherungs-
gesetzes etc,