Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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4. das eigene Strafrecht der Gerichte, wie sich dasselbe im 
Recht, Ungebührstrafen, Zeugenstrafen, Strafgebühren, und die 
Strafe des $ 775 R.-C.-P.-O. zu verhängen, offenbart. 
Wie diese Uebersicht zeigt, tritt die autonome Strafe in 
unzählig vielen Spielarten auf; doch sind ihnen allen die zwei 
Merkmale eigen, die wir oben als Charakteristikum der autonomen 
Strafe hervorgehoben haben: ein vom Staat verschiedenes Straf- 
rechtssubject, und die Verletzung gesellschaftlicher Interessen, 
nicht öffentlichen Rechts. 
Ebenso mannigfach wie die Erscheinungsformen der autonomen 
Strafe ist auch das Verhältniss des Staates zu derselben. Fest- 
zuhalten ist, dass keine autonome Strafe denkbar ist ohne staat- 
liche Ermächtigung. Aber diese Ermächtigung kann mehr oder 
weniger weit gehen. Die autonome Strafbefugniss ist zunächst 
nur Strafverhängungsbefugniss. Nicht ist das Recht autonomer 
(Gesetzgebung ein begrifflich nothwendiges Requisit eines auto- 
nomen Strafrechtskreises; und umgekehrt hat nicht jeder 
Rechtskreis, der autonome (sesetzgebungsbefugniss besitzt, auch 
autonome Strafverhängungsbefugniss. Lediglich eine solche Straf- 
verhängungsbefugniss hat der Staat den meisten autonomen Straf- 
rechtskreisen verliehen, während er die Feststellung der That- 
bestände der Verfehlungen gegen den speciellen Rechtskreis, sowie 
der Art der Strafe und der Maximalhöhe der Strafdrohung sich 
selbst vorbehalten hat®?). Jedoch‘ werden diese Normen dadurch, 
dass sie vom Staat emanirt werden, noch nicht zu öffentlich- 
rechtlichen Normen, sondern behalten ihren CUharakter als In- 
teressennormen. 
Ja, es thut sogar dem Begriffe der autonomen Strafe keinen 
Eintrag, wenn der Staat die freie Strafbefugniss des Strafrechts- 
52) So im Reichsbeamtengesetz, in der Rechtsanwaltsordnung, beim 
autonomen Strafrecht der Gerichte, in $$ 103 und 104 des Unfallversicherungs- 
gesetzes etc,
	        
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