Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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subjects in eine zwingende Strafpflicht verwandelt °°); immer bleibt 
noch wahr, dass das Strafrechtssubject im eigenen Namen und 
wegen Verletzung seiner eigenen Sphäre Strafe verhängt. 
Im schroffen Gegensatze hiezu gibt es Rechtskreise, denen 
der Staat nicht nur freie Strafverhängungsbefugniss, sondern auch 
Gesetzgebungsrecht eingeräumt hat, so den Innungen nach $ 98a 
R.-Gew.-O. und den Berufsgenossenschaften nach $ 78 Z. 2 des 
Unfallversicherungsgesetzes. Hier hat der Staat nur Art und Höhe 
der Strafe festgestellt, während er es dem betreffenden Rechtskreis 
überliess, den Inhalt des ihm gewordenen, strafrechtlichen Blanketts 
zu bestimmen. 
. Aehnlich sind für den autonomen Kechtskreis des Heeres- 
und Schiffsdienstes nur die zulässigen Strafarten festgelegt, wäh- 
rend die Frage, ob und wofür gestraft werden soll, dem Ermessen 
der in diesem Rechtskreis Strafberechtigten anheimgegeben ist. 
Noch grösserer Spielraum ist den Rechtskreisen der Familie und 
Schule, letzterer nur theilweise, gelassen. Hier bestimmt Straf- 
würdigkeit einer Handlung, Strafmittel und Höhe der Strafe der 
Strafberechtigte innerhalb gewisser, unüberschreitbarer Grenzen von 
sich aus. 
Wie verschieden aber auch die Einmischung des Staates in 
das autonome Strafrecht ist, nie kann diese Einmischung, und 
sei sie auch noch so gross, bewirken, dass die autonome Strafe 
dadurch zur öffentlich-rechtlichen Strafe wird. Vielmehr tritt 
stets, wo durch eine Handlung neben einer autonomen Rechts- 
sphäre das öffentliche Recht verletzt wird, neben der autonomen 
Strafe öffentlich rechtliche Strafe ein°*®). 
Der Satz „ne bis in idem“ kann nur innerhalb der öffent- 
lichen oder einer autonomen Rechtssphäre, nie im Verhältniss 
beider zu einander oder einer autonomen Rechtssphäre zu einer 
68) So in $$ 56 und 96 R.-G.-V.-G. Ordnungsstrafen gegen Geschworene 
und Schöffen. 
54) So $ 138 Abs. 3 R.-St.-G.-B. zu $ 56 R.-G.-V.-G.
	        
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