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subjects in eine zwingende Strafpflicht verwandelt °°); immer bleibt
noch wahr, dass das Strafrechtssubject im eigenen Namen und
wegen Verletzung seiner eigenen Sphäre Strafe verhängt.
Im schroffen Gegensatze hiezu gibt es Rechtskreise, denen
der Staat nicht nur freie Strafverhängungsbefugniss, sondern auch
Gesetzgebungsrecht eingeräumt hat, so den Innungen nach $ 98a
R.-Gew.-O. und den Berufsgenossenschaften nach $ 78 Z. 2 des
Unfallversicherungsgesetzes. Hier hat der Staat nur Art und Höhe
der Strafe festgestellt, während er es dem betreffenden Rechtskreis
überliess, den Inhalt des ihm gewordenen, strafrechtlichen Blanketts
zu bestimmen.
. Aehnlich sind für den autonomen Kechtskreis des Heeres-
und Schiffsdienstes nur die zulässigen Strafarten festgelegt, wäh-
rend die Frage, ob und wofür gestraft werden soll, dem Ermessen
der in diesem Rechtskreis Strafberechtigten anheimgegeben ist.
Noch grösserer Spielraum ist den Rechtskreisen der Familie und
Schule, letzterer nur theilweise, gelassen. Hier bestimmt Straf-
würdigkeit einer Handlung, Strafmittel und Höhe der Strafe der
Strafberechtigte innerhalb gewisser, unüberschreitbarer Grenzen von
sich aus.
Wie verschieden aber auch die Einmischung des Staates in
das autonome Strafrecht ist, nie kann diese Einmischung, und
sei sie auch noch so gross, bewirken, dass die autonome Strafe
dadurch zur öffentlich-rechtlichen Strafe wird. Vielmehr tritt
stets, wo durch eine Handlung neben einer autonomen Rechts-
sphäre das öffentliche Recht verletzt wird, neben der autonomen
Strafe öffentlich rechtliche Strafe ein°*®).
Der Satz „ne bis in idem“ kann nur innerhalb der öffent-
lichen oder einer autonomen Rechtssphäre, nie im Verhältniss
beider zu einander oder einer autonomen Rechtssphäre zu einer
68) So in $$ 56 und 96 R.-G.-V.-G. Ordnungsstrafen gegen Geschworene
und Schöffen.
54) So $ 138 Abs. 3 R.-St.-G.-B. zu $ 56 R.-G.-V.-G.