Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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hat, speciell geregelt. Dies gilt selbst da, wo Gerichte autonome 
Strafen verhängen; denn da sie hierbei nicht in Ausübung staat- 
licher Strafrechte, sondern kraft eigenen Rechts handeln, so kann 
auch das Verfahren, wie es für das öffentliche Strafrecht gilt, nicht 
Anwendung finden. Wir bemerken daher immer eine specielle 
Normirung des Verfahrens, der zulässigen Rechtsmittel u. s. w. bei 
der autonomen Strafe (R.-G.-V.-G. 8 56, R.-St.-P.-O. 88 50 
und 69, R.-C.-P.-O. 88 345, 355), eventuell die Bestimmung, 
dass die Strafprozessordnung analoge Anwendung zu finden habe 
(so Rechtsanwaltsordnung 8 66). 
Die Berechtigung des Reichs, gewisse Rechtskreise mit 
autonomem Strafrecht auszustatten, beruht nicht auf Art. 4 
Z. 13 der Reichsverfassung, welcher dem Reich die gemein- 
same Gesetzgebung über das Strafrecht zuweist. Denn unter 
der „Gesetzgebung über das Strafrecht“ ist hier nur die 
Gesetzgebung auf dem Gebiet des öffentlichen Strafrechts ver- 
standen. Vielmehr beruht die oben genannte Berechtigung auf 
den gesetzlichen Bestimmungen, welche dem Reich die Legislative 
auf einem bestimmten Rechtsgebiet überhaupt gewähren. In der 
Befugniss, eine gewisse Materie zu regeln, ist stets auch die Be- 
fugniss zum Erlass strafrechtlicher Bestimmungen auf diesem Ge- 
biet — seien diese nun öffentlich-rechtlich oder autonom — 
enthalten. So ist im Recht des Reichs zur Legislative auf 
dem Gebiet des Gewerbe- oder des Versicherungswesens, wie 
dasselbe in Art. 4 Z. 1 der Reichsverfassung festgestellt ist, die 
Befugniss enthalten, die Innungen und die corporativen Verbände 
auf dem Gebiet des Versicherungswesens mit autonomen Straf- 
rechten auszustatten. — Schliesslich sei noch erwähnt, dass das 
autonome Strafrecht in seinen Strafmitteln nicht an die in $ 6 
E.-G. zum R.-St.-G.-B. genannten Strafarten, welche sich nur 
auf die öffentlich-rechtliche Strafe beziehen, gebunden ist”). 
57) So ist die Einschätzung in eine höhere Gefahrenklasse oder die 
Heranziehung zu doppelten Beiträgen, wie sie sich z. B. in$ 782.1 des Un-
	        
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