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Wir haben nunmehr die einzelnen autonomen Strafen des
Näheren zu würdigen, beschränken uns aber, wie das auch der
vorgesetzten Aufgabe entspricht, auf diejenigen autonomen Strafen,
welche entweder den Namen „Ordnungsstrafe“ tragen oder doch,
obwohl sie diesen Namen nicht führen, von einer Anzahl Schrift-
steller zur Oategorie der Ordnungsstrafen gerechnet werden. Der
Vollständigkeit halber sind auch diejenigen Geldstrafen, welche
autonome Strafen sind, in den Kreis unserer Betrachtung hinein-
zuziehen, da oft in einem Gesetz für die gleiche Strafe der Name
„Ordnungsstrafe“, in einem anderen der Ausdruck „Geldstrafe“
gebraucht wird °®). Es scheiden somit die autonomen Strafen auf
dem Gebiete des Familien- und correctionellen Strafrechts als
ausserhalb der unserer Aufgabe gezogenen Grenzen liegend aus;
dagegen finden wir auf dem Gebiete des Dienststrafrechts sowohl
autonome Ordnungs- als Geldstrafen, die wir einer näheren Wür-
digung zu unterziehen haben.
Es gehören vor allem hieher die Ordnungsstrafen, wie sich
dieselben in 88 72—76 des Reichsbeamten-Gesetzes vom 31. März
1873 finden. Die Ordnungsstrafen bestehen hier je nach der
Schwere der Pflichtverletzung in Warnung, Verweis und Geldstrafe.
Die autonome Bestrafung findet unabhängig von der gerichtlichen
statt; jedoch setzt aus Zweckmässigkeitsgründen die autonome
Strafverfolgung während der gerichtlichen aus (8 77). Das Ver-
fahren ist in $ 80 ff. speciell geregelt.
Ganz an diese Bestimmungen des Reichsbeamtengesetzes
schliessen sich die Vorschriften über das ehrengerichtliche Ver-
fahren nach der Rechtsanwaltsordnung an. Autonome Strafen sind
hier, den Ordnungsstrafen im Reichsbeamtengesetz entsprechend,
fallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884, im See-Unfallversicherungsgesetze
vom 13. Juli 1887, in $ 29 des R.-G. vom 5. Mai 1886 betr. die landwirth-
schaftliche Unfallversicherung finden, autonome Strafe.
58) So 8 56 G.-V.-G. mit $$ 60 und 73 des R.-G. vom 22. Juni 1889 über
die Invaliditäts- und Altersversicherung.