Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Wir haben nunmehr die einzelnen autonomen Strafen des 
Näheren zu würdigen, beschränken uns aber, wie das auch der 
vorgesetzten Aufgabe entspricht, auf diejenigen autonomen Strafen, 
welche entweder den Namen „Ordnungsstrafe“ tragen oder doch, 
obwohl sie diesen Namen nicht führen, von einer Anzahl Schrift- 
steller zur Oategorie der Ordnungsstrafen gerechnet werden. Der 
Vollständigkeit halber sind auch diejenigen Geldstrafen, welche 
autonome Strafen sind, in den Kreis unserer Betrachtung hinein- 
zuziehen, da oft in einem Gesetz für die gleiche Strafe der Name 
„Ordnungsstrafe“, in einem anderen der Ausdruck „Geldstrafe“ 
gebraucht wird °®). Es scheiden somit die autonomen Strafen auf 
dem Gebiete des Familien- und correctionellen Strafrechts als 
ausserhalb der unserer Aufgabe gezogenen Grenzen liegend aus; 
dagegen finden wir auf dem Gebiete des Dienststrafrechts sowohl 
autonome Ordnungs- als Geldstrafen, die wir einer näheren Wür- 
digung zu unterziehen haben. 
Es gehören vor allem hieher die Ordnungsstrafen, wie sich 
dieselben in 88 72—76 des Reichsbeamten-Gesetzes vom 31. März 
1873 finden. Die Ordnungsstrafen bestehen hier je nach der 
Schwere der Pflichtverletzung in Warnung, Verweis und Geldstrafe. 
Die autonome Bestrafung findet unabhängig von der gerichtlichen 
statt; jedoch setzt aus Zweckmässigkeitsgründen die autonome 
Strafverfolgung während der gerichtlichen aus (8 77). Das Ver- 
fahren ist in $ 80 ff. speciell geregelt. 
Ganz an diese Bestimmungen des Reichsbeamtengesetzes 
schliessen sich die Vorschriften über das ehrengerichtliche Ver- 
fahren nach der Rechtsanwaltsordnung an. Autonome Strafen sind 
hier, den Ordnungsstrafen im Reichsbeamtengesetz entsprechend, 
fallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884, im See-Unfallversicherungsgesetze 
vom 13. Juli 1887, in $ 29 des R.-G. vom 5. Mai 1886 betr. die landwirth- 
schaftliche Unfallversicherung finden, autonome Strafe. 
58) So 8 56 G.-V.-G. mit $$ 60 und 73 des R.-G. vom 22. Juni 1889 über 
die Invaliditäts- und Altersversicherung.
	        
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