Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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an usus denken; bei obligatorischer Grundlage dagegen an Miethe, 
Leihe oder precarium. 
Im Uebrigen schadet es nun nichts, wenn in Folge der po- 
sitiven Ausgestaltung das Recht im einzelnen Falle nicht ganz 
unter eines der benannten Rechtsinstitute untergebracht werden 
kann. Es muss dann eben dem Institute, dem es am nächsten 
steht, analog behandelt werden. Unrichtig daher die Ausführungen 
im Archiv f. k. K.R. 25, 9. (Vgl. hierüber ausführlicher 
unten.) Es muss daher ausdrücklich davor gewarnt werden, $Si- 
multaneum mit Eigenthum und dinglichem Recht zu identificiren; 
es kann ebensowohl obligatorische Grundlage haben. Erst recht 
ist es natürlich zu verwerfen, wenn das Simultaneum unter allen 
Umständen als Miteigenthum angesehen wird. (Vgl. Archiv f£. 
k. K.R. 16, 318). Doch wird über die ganze Frage unten ex 
professo gehandelt. 
Durch welche Momente würde sich nun wohl das Simultan- 
recht von diesen normalen Figuren des Privatrechts hervorheben ? 
Man könnte vielleicht — und dies wäre jedenfalls das Nächstlie- 
gende — auf die Subjecte des Rechts hinweisen. 
Es steht aber zweifellos fest, dass eine Kirchenstiftung, eine 
Kirchengemeinde Privateigenthum, oder dingliche Rechte an frem- 
der Sache besitzen, auch Miethverträge abschliessen kann — für 
welche Verhältnisse das gewöhnliche bürgerliche Recht gilt. Es 
macht bei dieser Frage keinen Unterschied, ob diese kirchlichen 
Subjecte in ihren Formationen dem öffentlichen oder dem privaten 
Rechte angehören. 
Weiterhin könnte man das Object des Institutes: „die 
Kirche“ nennen. Als res extra commercium bezeichnet sie aber 
das moderne Recht überhaupt nicht. Die Kirche steht vielmehr 
im Eigenthum kirchlicher oder weltlicher Rechtssubjecte. Der 
Eigenthümer kann sie zu eigenem Gebrauch behalten, oder einem 
kirchlichen Rechtssubjecte auf Grund eines Rechtsgeschäftes über- 
lassen, oder auch dritte Rechtssubjecte zum Gebrauch zu-
	        
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