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($ 63 Rechtsanwaltsordnung) Warnung, Verweis und Geldstrafe.
Oeffentlich-rechtliche Bestrafung findet da statt, wo über dieautonome
Rechtssphäre hinaus das öffentliche Recht verletzt wurde (8$ 300,
352, 356 R.-St.-G.-B.). Bezüglich des Verfahrens sollen die Bestim-
mungen der Reichsstrafprozessordnung analoge Anwendung finden.
Dem Gebiet des Dienststrafrechts gehören noch an die Bestimmung
in & 11 des Personenstandsgesetzes vom 6. Februar 1875, wonach die
Aufsichtsbehörde befugt ist, gegen einen Standesbeamten wegen
Pflichtverletzung als autonome Strafen Warnungen, Verweise und
Geldstrafen zu verhängen, ferner in $ 78 der Concursordnung,
welcher dem Gerichte das Recht gibt, gegen den Concursverwalter
Ordnungsstrafen bis zu 200 Mark festzusetzen. Das Gericht han-
delt hier als autonomes Strafrechtssubject. Oeffentliche Strafe
kann natürlich neben der autonomen Strafe stets stattfinden, so
z. B. aus $ 266 R.-St.-G.-B.
Nahe verwandt mit den autonomen Strafen, welche Ausfluss
des Dienststrafrechts sind, d. h. welche aus einem ständigen,
dauernden Verhältniss zwischen Vorgesetzten und Untergebenen
sich ergeben, sind die Ordnungsstrafen gegen gehorsamsweigernde
Schöffen, Geschworene, Beisitzer von Seeämtern, von Gewerbe-
gerichten, und die Geldstrafen gegen Personen, welche ein Ehren-
amt zu übernehmen sich weigern, zu dem sie auf Grund des
Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes berufen sind (G.-V.-G.
8 56 und 96; R.-G. vom 27. Juni 1877 betreffend die Untersuchung
von Seeunfällen; 88 12 und 29 R.-G., die Gewerbegerichte be-
trefiend vom 29. Juli 1890 88 21; Invaliditäts- und Altersversiche-
rungsgesetz vom 22. Juni 1889 88 60 und 73).
Die rechtliche Natur dieser Strafen ist ungemein bestritten.
Doch steht wohl fest, dass die Geldstrafen der 88 60 und 73 des
Alters- und Invaliditätsgesetzes, welche von nicht richterlichen
Behörden ohne Zulässigkeit der Berufung auf den Rechtsweg
ausgesprochen werden, keine öffentlich-rechtlichen Strafen sind.
Wird aber das zugegeben, dann können auch die Ordnungsstrafen,