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beeinflussen. Ist jedoch die Zeugenstrafe autonome Strafe, so
ist, gleichviel ob sich 8 138 R.-St.-G.-B. auf sie bezieht oder
nicht, bei dem Vorliegen des strafbaren T'hatbestandes aus & 138
wegen der Verletzung zweier von einander total verschiedener
Rechtskreise auch zweimalige, öffentlich-rechtliche und autonome
Strafe gerechtfertigt und nothwendig. Für den Charakter der
Zeugenstrafe als autonomer Strafe spricht auch die specielle Re-
gelung des Verfahrens und der zulässigen Rechtsmittel bei der
Zieugenstrafe — so findet gegen die Zeugenstrafe eines Oivil-
gerichtes civilprocessuale Beschwerde statt —, ferner die Aehn-
lichkeit des ganzen Verfahrens bei Verhängung einer Zeugenstrafe
mit dem Verfahren bei Verhängung einer ÖOrdnungsstrafe nach
8 56 R.-G.-V.-G.; dagegen spricht nicht, aus den vorerörterten
(sründen, dass ein Zwang zur Verhängung der Strafe besteht.
Wird diese Auffassung als richtig angenommen, so ergeben
sich zwar grosse gesetzgeberische Lücken, die de lege ferenda
allerdings dazu führen könnten, die Zeugnissweigerung zu einem
öffentlich-rechtlichen Delict zu machen, die aber de lege lata nur die
Unzweckmässigkeit beweisen, dass die Zeugnisspflicht lediglich unter
autonomen Strafschutz gestellt wurde, nicht aber gegen den Charakter
der Zeugenstrafe als autonomen Strafe angeführt werden können.
Es kann nämlich, da die Zeugnissweigerung keine strafbare
Handlung im Sinn des Reichsstrafgesetzbuches ist, die öffentliche
Aufforderung zu derselben, nicht aus $ 111 R.-St.-G.-B., sondern
nur aus $ 110 gestraft werden. Ferner kann und muss die
Zeugenstrafe auch gegen strafunmündige ($ 55 R.-St.-G.-B.)
Personen verhängt werden, wenn dieselben auf ordnungsmässige
Ladung hin nicht erscheinen®'), — Eine Umwandlung der als
Zeugenstrafe verhängten Geldstrafe in Freiheitsstrafe kann nur,
wo die Processgesetze sie für zulässig erklären, und dann nur nach
eı) A. A. STENGLEIN, Commentar zur Reichsstrafprozessordnung zu
$ 50 R.-St.-P.-O., der sich zur Begründung jedoch nur auf den nicht ein-
schlägigen $ 55 R.-St.-G.-B. beruft.
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