Zuwendung
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Vermögen des Kindes zu sorgen (Ver-
mögensverwaltung), erstreckt sich nicht
auf das Vermögen, welches das Kind
von Todeswegen erwirbt oder welches
ihm unter Lebenden von einem Dritten
unentgeltlich zugewendet wird, wenn
der Erblasser durch letztwillige Ver-
fügung, der Dritte bei der Z. be-
stimmt hat, daß der Erwerb der Ver-
waltung des Vaters entzogen sein soll.
Was das Kind auf Grund eines
zu einem solchen Vermögen gehörenden
Rechtes oder als Ersatz für die Zer-
störung, Beschädigung oder Entziehung
eines zu dem Vermögen gehörenden
Gegenstandes oder durch ein Rechts-
geschäft erwirbt, das sich auf das Ver-
mögen bezieht, ist gleichfalls der Ver-
waltung des Vaters entzogen. 1651.
Was das Kind von Todeswegen er-
wirbt oder was ihm unter Lebenden
von einem Dritten unentgeltlich zu-
gewendet wird, hat der Vater nach
den Anordnungen des Erblassers oder
des Dritten zu verwalten, wenn die
Anordnungen von dem Erblasser durch
letztwillige Verfügung, von dem Dritten
bei der Z. getroffen worden sind.
Kommt der Vater den Anordnungen
nicht nach, so hat das Vormundschafts-
gericht die zu ihrer Durchführung er-
forderlichen Maßregeln zu treffen.
Der Vater darf von den An-
ordnungen insoweit abweichen, als es
nach § 1803 Abs. 2, 3 einem Vor-
munde gestattet ist.
Freies Vermögen ist:
1. Was das Kind durch seine Arbeit
oder durch den ihm nach § 112
gestatteten selbständigen Betrieb
eines Erwerbsgeschäfts erwirbt;
2. was das Kind von Todeswegen
erwirbt oder was ihm unter
Lebenden von einem Dritten un-
entgeltlich zugewendet wird, wenn
der Erblasser durch letztwillige
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Zuwendung
Verfügung, der Dritte bei der Z.
bestimmt hat, daß das Vermögen
der Nutznießung entzogen sein soll.
Die Vorschriften des 8 1638 Abs. 2
finden entsprechende Anwendung.
Vormundschaft.
1803 Was der Mündel von Todeswegen
erwirbt oder was ihm unter Lebenden
von einem Dritten unentgeltlich zu-
gewendet wird, hat der Vormund nach
den Anordnungen des Erblassers oder
des Dritten zu verwalten, wenn die
Anordnungen von dem Erblasser durch
letztwillige Verfügung, von dem Dritten
bei der Z. getroffen worden sind.
Der Vormund darf mit Ge-
nehmigung des Vormundschaftsgerichts
von den Anordnungen abweichen, wenn
ihre Befolgung das Interesse des
Mündels gefährden würde.
Zu einer Abweichung von den An-
ordnungen, die ein Dritter bei einer
Z. unter Lebenden Hetroffen hat, ist,
solange er lebt, seine Zustimmung er-
forderlich und genügend. Die Zu-
stimmung des Dritten kann durch das
Vormundschaftsgericht ersetzt werden.
wenn der Dritte zur Abgabe einer
Erklärung dauernd außer stande oder
sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.
Wer unter elterlicher Gewalt oder
unter Vormundschaft steht, erhält für
Angelegenheiten, an deren Besorgung
der Gewalthaber oder der Vormund
verhindert ist, einen Pfleger. Er er-
hält insbesondere einen Pfleger zur
Verwaltung des Vermögens, das er
von Todeswegen erwirbt oder das
ihm unter Lebenden von einem Dritten
unentgeltlich zugewendet wird, wenn
der Erblasser durch letztwillige Ver-
fügung, der Dritte bei der Z. bestimmt
hat, daß dem Gewalthaber oder dem
Vormunde die Verwaltung nicht zu-
stehen soll.
1916, 1917.