Object: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

Zuwendung 
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1639 
1651 
Vermögen des Kindes zu sorgen (Ver- 
mögensverwaltung), erstreckt sich nicht 
auf das Vermögen, welches das Kind 
von Todeswegen erwirbt oder welches 
ihm unter Lebenden von einem Dritten 
unentgeltlich zugewendet wird, wenn 
der Erblasser durch letztwillige Ver- 
fügung, der Dritte bei der Z. be- 
stimmt hat, daß der Erwerb der Ver- 
waltung des Vaters entzogen sein soll. 
Was das Kind auf Grund eines 
zu einem solchen Vermögen gehörenden 
Rechtes oder als Ersatz für die Zer- 
störung, Beschädigung oder Entziehung 
eines zu dem Vermögen gehörenden 
Gegenstandes oder durch ein Rechts- 
geschäft erwirbt, das sich auf das Ver- 
mögen bezieht, ist gleichfalls der Ver- 
waltung des Vaters entzogen. 1651. 
Was das Kind von Todeswegen er- 
wirbt oder was ihm unter Lebenden 
von einem Dritten unentgeltlich zu- 
gewendet wird, hat der Vater nach 
den Anordnungen des Erblassers oder 
des Dritten zu verwalten, wenn die 
Anordnungen von dem Erblasser durch 
letztwillige Verfügung, von dem Dritten 
bei der Z. getroffen worden sind. 
Kommt der Vater den Anordnungen 
nicht nach, so hat das Vormundschafts- 
gericht die zu ihrer Durchführung er- 
forderlichen Maßregeln zu treffen. 
Der Vater darf von den An- 
ordnungen insoweit abweichen, als es 
nach § 1803 Abs. 2, 3 einem Vor- 
munde gestattet ist. 
Freies Vermögen ist: 
1. Was das Kind durch seine Arbeit 
oder durch den ihm nach § 112 
gestatteten selbständigen Betrieb 
eines Erwerbsgeschäfts erwirbt; 
2. was das Kind von Todeswegen 
erwirbt oder was ihm unter 
Lebenden von einem Dritten un- 
entgeltlich zugewendet wird, wenn 
der Erblasser durch letztwillige 
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1909 
  
Zuwendung 
Verfügung, der Dritte bei der Z. 
bestimmt hat, daß das Vermögen 
der Nutznießung entzogen sein soll. 
Die Vorschriften des 8 1638 Abs. 2 
finden entsprechende Anwendung. 
Vormundschaft. 
1803 Was der Mündel von Todeswegen 
erwirbt oder was ihm unter Lebenden 
von einem Dritten unentgeltlich zu- 
gewendet wird, hat der Vormund nach 
den Anordnungen des Erblassers oder 
des Dritten zu verwalten, wenn die 
Anordnungen von dem Erblasser durch 
letztwillige Verfügung, von dem Dritten 
bei der Z. getroffen worden sind. 
Der Vormund darf mit Ge- 
nehmigung des Vormundschaftsgerichts 
von den Anordnungen abweichen, wenn 
ihre Befolgung das Interesse des 
Mündels gefährden würde. 
Zu einer Abweichung von den An- 
ordnungen, die ein Dritter bei einer 
Z. unter Lebenden Hetroffen hat, ist, 
solange er lebt, seine Zustimmung er- 
forderlich und genügend. Die Zu- 
stimmung des Dritten kann durch das 
Vormundschaftsgericht ersetzt werden. 
wenn der Dritte zur Abgabe einer 
Erklärung dauernd außer stande oder 
sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist. 
Wer unter elterlicher Gewalt oder 
unter Vormundschaft steht, erhält für 
Angelegenheiten, an deren Besorgung 
der Gewalthaber oder der Vormund 
verhindert ist, einen Pfleger. Er er- 
hält insbesondere einen Pfleger zur 
Verwaltung des Vermögens, das er 
von Todeswegen erwirbt oder das 
ihm unter Lebenden von einem Dritten 
unentgeltlich zugewendet wird, wenn 
der Erblasser durch letztwillige Ver- 
fügung, der Dritte bei der Z. bestimmt 
hat, daß dem Gewalthaber oder dem 
Vormunde die Verwaltung nicht zu- 
stehen soll. 
1916, 1917.
	        
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