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Rechtssphäre des Gerichts, gegen welche dasselbe durch Ver-
hängung autonomer Strafen reagirt. Auf diese Strafen kann daher
weder das Strafgesetzbuch, noch die Strafprocessordnung‘°?) An-
wendung finden. So ganz richtig die Motive zu & 179 G.-V.-G.:
„von der Befugniss, welche $ 179 dem Gericht beilegt, kann
namentlich auch in dem Fall Gebrauch gemacht werden, wenn
eine Person sich der Beleidigung des Gerichts schuldig macht.
Dass bei Verhängung einer solchen nur disciplinären Strafe der
8 22 2.1 R.-St.-P.-O.%) keine Anwendung findet, ist selbst-
verständlich.“ Ebenso selbstverständlich ist auch die zum Ueber-
fluss noch in 88 179 und 180 G.-V.-G. aufgenommene Be-
stimmung, dass eine strafgerichtliche Verfolgung durch die auto-
nome Bestrafung aus 88 179 und 180 G.-V.-G. nicht ausgeschlossen
wird, wie gleichfalls nicht die von einem anderen autonomen
Rechtskreis ausgehende Bestrafung, wenn durch die fragliche
Handlung zugleich seine Interessensphäre verletzt erscheint.
Oorrecter Weise stellt ferner $ 186 G.-V.-G. eine in der Sitzung
begangene (öffentlich-rechtlich) „strafbare Handlung“ in ausdrück-
lichen Gegensatz zu den — auch in der Sitzung begangenen —
jedoch nur mit Ordnungsstrafen nach $$ 179 und 180 G.-V.-G.
belegten Handlungen, ein Beweis dafür, dass sich der Gesetzgeber
des Unterschiedes zwischen einem Bruch des öffentlichen Rechtes
und einer blossen Verletzung der autonomen Rechtssphäre des
Gerichts voll bewusst war.
Die autonome Strafverhängungsgewalt des Gerichts zeigt sich
endlich noch in dem Recht, Processstrafen aufzuerlegen. In der
Reichsgesetzgebung finden wir dieses Recht noch erhalten durch
85) Nach den Motiven zu $ 3 des E.-G. zur R.-St.-P.-O. greift das Ver-
fahren nach der St.-P.-O. nicht Platz bei den Fällen „in denen eine Strafe
als Ordnungsstrafe, um den gesetzlichen Gang eines gerichtlichen oder
aussergerichtlichen Verfahrens zu sichern, in Anwendung kommt“.
e) 8 22 R.-St.-P.-O.: „Ein Richter ist von der Ausübung des Richter-
amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn er selbst durch die strafbare
Handlung verletzt ist.“