Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Rechtssphäre des Gerichts, gegen welche dasselbe durch Ver- 
hängung autonomer Strafen reagirt. Auf diese Strafen kann daher 
weder das Strafgesetzbuch, noch die Strafprocessordnung‘°?) An- 
wendung finden. So ganz richtig die Motive zu & 179 G.-V.-G.: 
„von der Befugniss, welche $ 179 dem Gericht beilegt, kann 
namentlich auch in dem Fall Gebrauch gemacht werden, wenn 
eine Person sich der Beleidigung des Gerichts schuldig macht. 
Dass bei Verhängung einer solchen nur disciplinären Strafe der 
8 22 2.1 R.-St.-P.-O.%) keine Anwendung findet, ist selbst- 
verständlich.“ Ebenso selbstverständlich ist auch die zum Ueber- 
fluss noch in 88 179 und 180 G.-V.-G. aufgenommene Be- 
stimmung, dass eine strafgerichtliche Verfolgung durch die auto- 
nome Bestrafung aus 88 179 und 180 G.-V.-G. nicht ausgeschlossen 
wird, wie gleichfalls nicht die von einem anderen autonomen 
Rechtskreis ausgehende Bestrafung, wenn durch die fragliche 
Handlung zugleich seine Interessensphäre verletzt erscheint. 
Oorrecter Weise stellt ferner $ 186 G.-V.-G. eine in der Sitzung 
begangene (öffentlich-rechtlich) „strafbare Handlung“ in ausdrück- 
lichen Gegensatz zu den — auch in der Sitzung begangenen — 
jedoch nur mit Ordnungsstrafen nach $$ 179 und 180 G.-V.-G. 
belegten Handlungen, ein Beweis dafür, dass sich der Gesetzgeber 
des Unterschiedes zwischen einem Bruch des öffentlichen Rechtes 
und einer blossen Verletzung der autonomen Rechtssphäre des 
Gerichts voll bewusst war. 
Die autonome Strafverhängungsgewalt des Gerichts zeigt sich 
endlich noch in dem Recht, Processstrafen aufzuerlegen. In der 
Reichsgesetzgebung finden wir dieses Recht noch erhalten durch 
  
  
85) Nach den Motiven zu $ 3 des E.-G. zur R.-St.-P.-O. greift das Ver- 
fahren nach der St.-P.-O. nicht Platz bei den Fällen „in denen eine Strafe 
als Ordnungsstrafe, um den gesetzlichen Gang eines gerichtlichen oder 
aussergerichtlichen Verfahrens zu sichern, in Anwendung kommt“. 
e) 8 22 R.-St.-P.-O.: „Ein Richter ist von der Ausübung des Richter- 
amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn er selbst durch die strafbare 
Handlung verletzt ist.“
	        
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