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statutengemäss auferlegte Strafe anzuerkennen, so begeht er da-
mit einen Vertragsbruch. Im Civilstreit wird über die Verpflich-
tung zur Leistung der Strafe entschieden, und auf dem durch die
Oivilprocessordnung vorgeschriebenen Weg die Zwangsvollstreckung
gegen das sachfällige Mitglied eingeleitet und durchgeführt %°). —
(Ganz anders beim autonomen Strafrecht der Corporationen. Hier
wird gestraft nicht mehr kraft Vertrags, sondern kraft Gesetzes;
desshalb geschieht die Verhängung der Strafe in wesentlich anderen
Formen als bei der Conventionalstrafe, und findet keine Berufung an
die Civilgerichte, sondern nur Beschwerde an die Aufsichtsbehörde
statt, so in$& 76c K.-V.-G.; desshalb erfolgt ihre Beitreibung im
öffentlich-rechtlichen, und nicht im civilprocessualen V ollstreckungs-
verfahren. Dagegen ist die autonome Strafgewalt nicht bedingt
durch den zwangsweisen Beitritt zu einer Corporation. Ob Freiheit
oder Zwang zum Beitritt besteht, ist gleichgiltig. (Innungen —
Berufsgenossensehaften.) Autonomes Strafrecht besitzen vielmehr,
gleichviel wie die Art der Begründung der Corporation war, alle
diejenigen Corporationen, denen dasselbe durch gesetzliche Be-
stimmungen vom Staate verliehen worden ist.
Das zu betonen, war um desswillen nothwendig, weil neuer-
dings Rosın („Das Recht der öffentlichen Genossenschaft“ S. 189 ff.)
die Grenze zwischen autonomer und conventionaler Strafe zu
verrücken bestrebt war, und beide Strafen unter dem Titel
„genossenschaftliches Strafrecht“ zusammenwerfen will. Dieser
unrichtigen und verwirrenden Auffassung kann nicht scharf genug
entgegengetreten werden.
Von der öffentlich-rechtlichen Strafe unterscheidet sich die
autonome Strafe auch der Corporationen durch die zwei schon
66) Die Vollstreckung kann sich nicht nur auf die Beitreibung von Geld-
strafen beziehen; es kann auch die Vornahme einer Handlung oder die Ab-
gabe einer Erklärung Gegenstand der statutarischen Strafe und somit gemäss
83 773, 774 und 779 R.-C.-P-O. Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein.