Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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statutengemäss auferlegte Strafe anzuerkennen, so begeht er da- 
mit einen Vertragsbruch. Im Civilstreit wird über die Verpflich- 
tung zur Leistung der Strafe entschieden, und auf dem durch die 
Oivilprocessordnung vorgeschriebenen Weg die Zwangsvollstreckung 
gegen das sachfällige Mitglied eingeleitet und durchgeführt %°). — 
(Ganz anders beim autonomen Strafrecht der Corporationen. Hier 
wird gestraft nicht mehr kraft Vertrags, sondern kraft Gesetzes; 
desshalb geschieht die Verhängung der Strafe in wesentlich anderen 
Formen als bei der Conventionalstrafe, und findet keine Berufung an 
die Civilgerichte, sondern nur Beschwerde an die Aufsichtsbehörde 
statt, so in$& 76c K.-V.-G.; desshalb erfolgt ihre Beitreibung im 
öffentlich-rechtlichen, und nicht im civilprocessualen V ollstreckungs- 
verfahren. Dagegen ist die autonome Strafgewalt nicht bedingt 
durch den zwangsweisen Beitritt zu einer Corporation. Ob Freiheit 
oder Zwang zum Beitritt besteht, ist gleichgiltig. (Innungen — 
Berufsgenossensehaften.) Autonomes Strafrecht besitzen vielmehr, 
gleichviel wie die Art der Begründung der Corporation war, alle 
diejenigen Corporationen, denen dasselbe durch gesetzliche Be- 
stimmungen vom Staate verliehen worden ist. 
Das zu betonen, war um desswillen nothwendig, weil neuer- 
dings Rosın („Das Recht der öffentlichen Genossenschaft“ S. 189 ff.) 
die Grenze zwischen autonomer und conventionaler Strafe zu 
verrücken bestrebt war, und beide Strafen unter dem Titel 
„genossenschaftliches Strafrecht“ zusammenwerfen will. Dieser 
unrichtigen und verwirrenden Auffassung kann nicht scharf genug 
entgegengetreten werden. 
Von der öffentlich-rechtlichen Strafe unterscheidet sich die 
autonome Strafe auch der Corporationen durch die zwei schon 
66) Die Vollstreckung kann sich nicht nur auf die Beitreibung von Geld- 
strafen beziehen; es kann auch die Vornahme einer Handlung oder die Ab- 
gabe einer Erklärung Gegenstand der statutarischen Strafe und somit gemäss 
83 773, 774 und 779 R.-C.-P-O. Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein.
	        
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