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mehrfach erwähnten Merkmale, durch die Verschiedenheit des
strafberechtigten Subjects und durch die Verschiedenheit des in
der delictischen Handlung liegenden Rechtsbruches; desshalb ist
öffentliche Strafe neben der autonomen Strafe der Corporationen
jederzeit zulässig.
Die autonome Strafverhängungsgewalt ist auch hier nicht
begrifflich auf die Angehörigen des jeweiligen autonomen Rechts-
kreises beschränkt®”), sondern erfasst alle, welche in die Inter-
essensphäre dieses Rechtskreises verletzend eingreifen ®®).
Neben der autonomen Strafverhängungsgewalt der Corpo-
rationen finden wir häufig autonome Gesetzgebungsgewalt in dem
Rechte Statuten zu erlassen, und sogar autonome Strafgesetz-
gebungsgewalt in dem Recht, gewisse statutarische Bestimmungen
mit autonomem Strafschutz zu umgeben. ($ 98a Z.5 R.-Gew.-O.,
& 78 Z. 2 Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884, 8 90 des
Gesetzes betreffend die Unfallversicherung von. Seeleuten vom
13. Juli 1887, 8 112 Z. 2 des Invaliditäts- und Altersversicherungs-
gesetzes.)
Den Innungen ist autonomes Strafrecht verliehen durch 8 98a
Z.5 der Gew.-O.: „Das Innungsstatutt muss Bestimmungen
e) 8.0.8. 399,
88) Gegen Rosm (Das Recht der öffentlichen Genossenschaft, S. 194 ff.),
welcher die von einer Genossenschaft gegen Nichtmitglieder erlassenen Strafen
bald als öffentliche, bald als genossensahaftliche ansieht, und zwar als Öffent-
liche dann, wenn sie auf Grund einer Realdelegation ergangen, d. h. wenn
der Staat gewisse Zweige seines Strafrechts der Genossenschaft zur Aus-
übung überwiesen hat ($ 78 2. 2 des Unfallversicherungsgesetzes), als ge-
nossenschaftliche dann, wenn sie auf Grund einer Personaldelegation ergangen
sind, d. h. wenn der Staat gewisse Personen einer Corporation zur Be-
strafung nach ihrer Weise überlassen hat (so $ 103 mit $ 105 Unfallver-
sicherungsgesetz, Ordnungsstrafen gegen Vertreter von Betriebsunternehmern).
Diese verzwickte Theorie erklärt sich daraus, dass Rosın nicht den Muth fand,
ein für alle Mal mit dem herkömmlichen Begriff des genossenschaftlichen
(disciplinären) Strafrechts zu brechen und zum autonomen Strafbegriff über-
zugehen, wesshalb er zu so gewagten ÜOonstructionsversuchen seine Zuflucht
nehmen musste,