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treffen über die etwa wegen Verletzung statutarischer Vorschriften
gegen die Innungsmitglieder zu verhängenden Ordnungsstrafen.“
Im scharfen Gegensatz hiezu hatten die alten Innungen vor der
Novelle vom Jahre 1881 als lediglich private Corporationen auch
nur Oonventionalstrafrecht.
Die Ordnungsstrafe des $ 98a Gew.-O. ist als Geldstrafe
gedacht, wie aus dem dritten Absatz des & 100b Gew.-O. sich
ergibt. Derselbe Paragraph lässt gegen ihre Verhängung correcter
Weise nur Beschwerde an die Aufsichtsbehörde, nicht Berufung
auf den Rechtsweg zu. Die Einziehung der rechtskräftigen Ord-
nungsstrafen erfolgt nicht im civilrechtlichen Vollstreckungs-
verfahren, sondern auf dem für die Beitreibung der Gemeinde-
umlagen vorgesehenen Weg. Eine Umwandlung nicht beitreibbarer
Geldstrafen in Freiheitsstrafe findet nicht statt.
Auf eine reiche Entwicklung autonomen Strafrechts stossen
wir in den Versicherungsgesetzen. Als Strafmittel sehen wir hier
neben der Geld-(Ordnungs)strafe auch Einschätzung in eine höhere
Grefahrenklasse oder Zuschläge zu den Versicherungsbeiträgen oder
Verlust des Stimmrechts in den Generalversammlungen (8 38a des
revidirten K.-V.-G., 8 78 Z.1 Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli
1884, 88 29 und 87 des landwirthschaftlichen Unfallversicherungs-
gesetzes vom 5. Mai 1886, 8 90 Abs. 1 des Unfallversicherungs-
gesetzes für Seeleute vom 13. Juli 1887), wir finden neben auto-
nomer Strafgewalt autonome Gesetzgebungsgewalt und autonome
Strafgesetzgebungsgewalt, wir sehen in & 6a K.-V.-G., wie der
Erlass der sanctio poenalis dem Erlass der Norm zeitlich voraus-
gehen kann, und wie die Norm nicht nur in generellen Vor-
schriften, sondern auch in Anordnungen im einzelnen Fall zum
Ausdruck gelangen kann, und bemerken endlich eine Ausdehnung
der autonomen Strafgewalt über den Rahmen der Mitglieder der
Corporation hinaus auf alle, die in die fragliche Interessensphäre
verletzend eingreifen.
Fast gleichlautende Bestimmungen sind in den $$ 103 und