Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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13. Juli 1887 vorgesehenen Geld-, bezw. Ordnungsstrafen. Ihre 
Besonderheit besteht darin, dass auch die Norm autonomer Gesetz- 
gebungsgewalt entflossen, ferner dass die Strafverhängungsgewalt 
nicht nur den genossenschaftlichen Organen, sondern auch staat- 
lichen Verwaltungsbehörden zukommt (8 80 Unfallversicherungs- 
gesetz, 8 92 See-Unfallversicherungsgesetz, Bekanntmachung vom 
24. Dezember 1891, II, 2. 7). Aber auch die letzteren üben nur 
übertragenes autonomes Strafrecht aus; nicht werden die Strafen 
durch die Verhängung von Seite staatlicher Behörden zu öffentlichen 
Strafen. Desshalb ist auch gegendie von den Verwaltungsbehörden 
ausgesprochene Strafe lediglich Beschwerde an die Aufsichtsbehörde, 
nicht Berufung auf den Rechtsweg zulässig. Der Unterschied 
springt klar in die Augen bei einem Vergleich der Strafe aus 
8 90 Abs. 2 des See-Unfallversicherungsgesetzes mit der Strafe 
aus 8 101 der Seemannsordnung. Beide Strafen werden vom Sce- 
mannsamt verhängt. Aber das eine Mal ist gegen den Ausspruch 
desselben nur Beschwerde an das Reichsversicherungsamt zugelassen 
(8 92 des See-Unfallversicherungsgesetzes) — autonome Strafe —, 
das andere Mal Antrag auf gerichtliche Entscheidung ($ 101 See- 
mannsordnung) — öÖffentlich-rechtliche Strafe. 
Ein Grund dafür, dass die Strafe aus $ 782. 2 des Unfallver- 
sicherungsgesetzes autonome Strafe ist, liegt ferner darin, dass 
die Strafe nicht wie die gerichtliche Strafe der Staatskasse ver- 
fällt, sondern analog der Ordnungsstrafe aus $ 103 der Unfall- 
versicherungsgesetzes einer genossenschaftlichen Kasse ($ 80 Unfall- 
versicherungsgesetz). 
Als autonome Strafe ist ferner die von der unteren Ver- 
waltungsbehörde auszusprechende Ordnungsstrafe des $ 146 des 
Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes vom 22. Juni 1889 
anzusehen. 
Dem autonomen Strafrecht gehören endlich die in $ 109 Abs. 2 
und $& 112 Z. 2 des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes 
vorgesehenen Geldstrafen an, welche in der Bekanntmachung vom
	        
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