Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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nicht die Strafe sein, welche gegen die Vergangenheit sich richtet, 
sondern der Zwang, der auf die Gegenwart geht. Als Zwangs- 
mittel finden wir aber in der Reichsgesetzgebung sowohl unmittel- 
baren als mittelbaren Zwang, vis absoluta als vis compulsiva. Beim un- 
mittelbaren Zwang wird der Ungehorsame zu der von ihm geforderten 
Handlung durch die staatlichen Organe, ob er will oder nicht, direct 
gezwungen ?°); beim mittelbaren Zwang wird darauf hingearbeitet, 
den Willen des Ungehorsamen zu beugen und ihn zu veranlassen, 
die geforderte Handlung freiwillig vorzunehmen. Diesen mittel- 
baren Zwang finden wir in der Reichsgesetzgebung in den Instituten 
der Zwangshaft?!) und der Geldstrafe. Beide indirecte Zwangs- 
mittel gleichen ihrer äusseren Form nach zwei Instituten des 
Strafrechts, der Haftstrafe und der wirklichen Geldstrafe; aber 
durch diese Gleichheit der äusseren Form wird der Charakter der 
zwei ganz verschiedenen (ebieten angehörenden Institute nicht im 
Mindesten beeinflusst. Dies ist, was die Zwangshaft und die Strafe 
der Haft anlangt, unbestritten; es gilt aber auch für die Natur 
der Geldstrafe als Zwangsmittel einerseits, als Strafe andererseits. 
Dass die Geldstrafe, welche zur Erzwingung eines bestimmten 
Thuns verhängt wird, Zwangsmittel sei, wird überhaupt geleugnet 
von H. MEreEr; sie wird von ihm lediglich als Strafe im Rechts- 
sinn angesehen ’?). 
"0, 8.8 50 R.-St.-P.-O. und $ 345 C.-P.-O.: „Zwangsweise Vorführung 
eines ungehorsamen Zeugen.“ $$ 10 u. 33 des Reichsmilitärgesetzes: „Zwangs- 
weise Einreihung des ungehorsamen Gestellungspflichtigen in die Armee.“ 
$ 29 Seemannsordnung u. A. 
71) Die Zwangshaft ist indirektes, nicht direktes Zwangsmittel, wie 
v. Liszt in Holtzendorff’s Rechtslexikon unter dem Artikel „Ordnungsstrafe* 
behauptet; denn es wird bei ihr die Vornahme der geforderten Handlung 
— Ablegung des Zeugnisses, Ableistung eines Eides — nicht direkt erzwungen, 
was sich ja thatsächlich verbieten würde, sondern den Ungehorsam durch 
die Freiheitsentziehung zu beugen, die Auflehnung des Willens zu bekämpfen 
gesucht. Zwangshaft finden wir in $ 69 Abs. 1 R.-St.-P.-O., $ 355 Abs. 2 
C.-P.-O. — im ersten Absatz dieser Paragraphen ist die Haftstrafe ge- 
regelt — ferner in $$ 774 u. 782 C.-P.-O. 
72) Lehrbuch des deutschen Strafrechts, Bd. I, S. 9: „Sie erscheint
	        
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