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Strafvollstreckung ein weiteres Zwangsmittel, das angewendet wird,
wenn die Straffestsetzung erfolglos geblieben; — wäre das so, so
wäre allerdings die trotz der Beugung des Trotzes erfolgende
Strafvollstreckung ein Beweis für den Strafcharakter unserer Geld-
strafe; — sondern das angewendete Zwangsmittel, durch das der
Gehorsam erzwungen wurde, besteht begrifflich aus Straffestsetzung _
und Vollstreckung; die Vollstreckung erfolgt nicht zur Vergeltung
für den Ungehorsam, auch nicht als weiteres Zwangsmittel, sondern
ist nur ein Theil der als Zwangsmittel verwendeten Massregel, ein
nothwendiges Correlat der Straffestsetzung, so dass zwischen diese '
und die Vollstreckung sich nicht die Unterwerfung drängen kann.
Dass unser Standpunkt auch der der Reichsgesetzgebung ist, er-
gibt sich aus Folgendem: Bei den Berathungen über das Handels-
gesetzbuch war zu $ 26 beantragt, statt Ordnungsstrafe Geld-
strafe zu sagen, da man diese offenbar allein im Auge habe. Die
Versammlung war jedoch der Meinung, dass der Ausdruck „Ord-
nungsstrafe“ vorzuziehen sei, weil er deutlich hervorhebe, dass
es sich nicht um strafrechtliche Einschreitungen, sondern nur um
ein Compelle zur Beobachtung des Gesetzes handle, während
Geldstrafen nicht selten auch Criminalstrafen seien.
In $ 33 des Hilfskassengesetzes in der Fassung der Novelle
vom 1. Juni 1884 werden ferner die Geldstrafen direct als
Zwwangsmittel bezeichnet: „Die Aufsichtsbehörde kann die Mit-
glieder des Vorstandes ... zur Erfüllung der durch dies Gesetz
begründeten Pflichten durch Androhung, Festsetzung und Voll-
streckung von Geldstrafen bis zu 100 Mark, sowie durch die
sonstigen, nach den Landesgesetzen ihr zustehenden Zwangs-
mittel anhalten.“
Endlich bemerken die Motive zu $ 1639 des Entwurfs zum
bürgerlichen Gesetzbuch, welcher das Vormunüschaftsgericht er-
mächtigt, die zur Uebernahme einer Vormundschaft Verpflichteten
zu derselben durch Ordnungsstrafen bis zum Betrag von je 300 Mark
anzuhalten: „Ihrer Natur nach hat die in $ 1639 zugelassene