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hier im Allgemeinen das oben (8. 403 fl.) über die Unzulässig-
keit der Anwendung des allgemeinen Theils des Reichsstraf-
gesetzbuchs und der Reichsstrafprozessordnung auf die autonome
Strafe Gesagte.e Im Einzelnen ist noch zu bemerken: Der
durch Zwangsstrafe zu beugende Ungehorsam ist niemals eine
strafbare Handlung im Sinne der 88 111 und 346 R.-St.-G.-B.,
die Zwangsstrafe keine Strafe im Sinne von $ 345 R.-St.-G.-B;;
Umwandlung der Geldstrafe in Haft kann nur da eintreten, wo
specielle Gesetze eine Umwandlung vorschreiben, wie das in den
Steuergesetzen vorgesehen ist, sonst aber selbst dann nicht, wenn
neben der Geldstrafe Haft als Zwangsmittel angedroht ist?®).
Die Zwangsstrafe kann nie in Ooncurrenz mit wirklichen Strafen
treten, dagegen ist sie als Zwangsmittel zur Herbeiführung des
(Gehorsams neben der Strafe für begangenen Ungehorsam_ stets
zulässig. (Zuckersteuergesetz 8 54, Branntweinsteuergesetz $ 31.)
Die Strafausschliessungsgründe finden keine Anwendung auf die
Zwangsstrafe; jedoch kann dieselbe, da sie auf Beugung des
Willens abzielt, nur gegen willensfähige Personen statthaben, also
nicht gegen Geisteskranke und Kinder, wohl aber gegen Minder-
jährige. Für juristische Personen haften deren Vorstände Aus
dem oben erwähnten Grunde folgt weiter, dass die festgesetzte
Zwangsstrafe nicht entfällt, wenn der zu Zwingende gestorben ist;
eine Vollstreckung in den Nachlass ist zulässig.
Das Verfahren bei Verhängung der Zwangsstrafe ist meist
gesetzlich geregelt 7”). Es bewegt sich in der Regel in den Formen
des Verwaltungsweges; denn die Zwangsstrafe ist Verwaltungs-
massregel selbst da, wo sie von Gerichten angedroht wird. Sie
76) Gegen die Zulässigkeit der Umwandlung auch Entsch. des R.-G. in
Civilsachen, Bd. VII, S. 360, und Motive zum bürgerlichen Gesetzbuchsent-
wurf zu $ 1639: „Eine Verwandlung der Geldstrafe für den Fall der Unein-
bringlichkeit kann nach allgemeinen Grundsätzen nicht eintreten.“
7) So in den Einführungsgesetzen zum Handelsgesetzbuch, preussischen
E.-G. vom 24. Mai 1861, Art. 5-7, bezw. E.-G. vom 10. Februar 1862, Art.
10—22.
Archiv für Öffentliches Recht. VII. 3. 28