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kommen des Klägers enthaltene Diensteinkommen zum vollen Be-
trage oder nur zur Hälfte zu versteuern sei, während zur Zeit
Einverständniss darüber herrscht, dass die Gemeinde-Einkommen-
steuer sich ersteren Falls auf 792 M., letzteren Falls aber auf
418 M. 40 Pfg. beläuft; wenigstens sind in dieser Beziehung gegen
die in dem angegebenen Sinne getroffenen, den vorgetragenen
Thatsachen auch entsprechenden Feststellungen des ersten Rich-
ters Bedenken nicht erhoben.
Der Kläger behauptet, unmittelbarer Staatsbeamter, also nur
mit dem halben Diensteinkommen gemeindesteuerpflichtig zu sein,
und er beruft sich dafür auf die in dem Thatbestande des ersten
Urtheiles wiedergegebenen Momente, schliesslich hervorhebend,
dass es doch auch auf die Erklärung der Staatsregierung selbst
ankomme, welche Beamten sie zu unmittelbaren Staatsbeamten
bestellt habe, und als solche anerkenne; in dieser Beziehung wird
mitgetheilt, es habe der Minister der geistlichen Angelegenheiten
in Uebereinstimmung mit dem Finanzminister entschieden, dass
ein Kanzlei-Diätar und ein Hülfsbote des ÜUonsistoriums Staats-
beamte seien; sollte das noch nicht genügen, so werde beantragt
eine Erklärung des Staatsministeriums über die Eigenschaft der
Consistorialbeamten als unmittelbarer Staatsbeamten einzuholen.
Der Beklagte dagegen hält die Sache schon dadurch für er-
ledigt, dass in dem Endurtheile des Oberverwaltungsgerichts vom
27. September 1890 (Entscheidungen Band XX Seite 451) den
kirchenregimentlichen Beamten die Eigenschaft der unmittelbaren,
ausserdem aber auch die der mittelbaren Staatsbeamten ab-
gesprochen sei, so dass es für den erhobenen Ermässigungs-
anspruch an jeder Grundlage mangele. Diesen Ausführungen trat
der Bezirksausschuss nicht bei; er erkannte vielmehr nach den
Anträgen des Klägers, die zu erlegende Steuer auf 418 M. 40 Pig.
bestimmend, und das gegen diese Entscheidung nunmehr noch
eingelegte Rechtsmittel der Revision war zu verwerfen. —
Von einer Erörterung der am Schlusse der Gegenerklärung
auf die Klage vorsorglich aufgestellten Behauptung, dass der
Kläger nicht mittelbarer Staatsbeamter sei, konnte abgesehen
werden. Vorausgesetzt, es sei der Kläger zur Zeit seiner Veran-