Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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kommen des Klägers enthaltene Diensteinkommen zum vollen Be- 
trage oder nur zur Hälfte zu versteuern sei, während zur Zeit 
Einverständniss darüber herrscht, dass die Gemeinde-Einkommen- 
steuer sich ersteren Falls auf 792 M., letzteren Falls aber auf 
418 M. 40 Pfg. beläuft; wenigstens sind in dieser Beziehung gegen 
die in dem angegebenen Sinne getroffenen, den vorgetragenen 
Thatsachen auch entsprechenden Feststellungen des ersten Rich- 
ters Bedenken nicht erhoben. 
Der Kläger behauptet, unmittelbarer Staatsbeamter, also nur 
mit dem halben Diensteinkommen gemeindesteuerpflichtig zu sein, 
und er beruft sich dafür auf die in dem Thatbestande des ersten 
Urtheiles wiedergegebenen Momente, schliesslich hervorhebend, 
dass es doch auch auf die Erklärung der Staatsregierung selbst 
ankomme, welche Beamten sie zu unmittelbaren Staatsbeamten 
bestellt habe, und als solche anerkenne; in dieser Beziehung wird 
mitgetheilt, es habe der Minister der geistlichen Angelegenheiten 
in Uebereinstimmung mit dem Finanzminister entschieden, dass 
ein Kanzlei-Diätar und ein Hülfsbote des ÜUonsistoriums Staats- 
beamte seien; sollte das noch nicht genügen, so werde beantragt 
eine Erklärung des Staatsministeriums über die Eigenschaft der 
Consistorialbeamten als unmittelbarer Staatsbeamten einzuholen. 
Der Beklagte dagegen hält die Sache schon dadurch für er- 
ledigt, dass in dem Endurtheile des Oberverwaltungsgerichts vom 
27. September 1890 (Entscheidungen Band XX Seite 451) den 
kirchenregimentlichen Beamten die Eigenschaft der unmittelbaren, 
ausserdem aber auch die der mittelbaren Staatsbeamten ab- 
gesprochen sei, so dass es für den erhobenen Ermässigungs- 
anspruch an jeder Grundlage mangele. Diesen Ausführungen trat 
der Bezirksausschuss nicht bei; er erkannte vielmehr nach den 
Anträgen des Klägers, die zu erlegende Steuer auf 418 M. 40 Pig. 
bestimmend, und das gegen diese Entscheidung nunmehr noch 
eingelegte Rechtsmittel der Revision war zu verwerfen. — 
Von einer Erörterung der am Schlusse der Gegenerklärung 
auf die Klage vorsorglich aufgestellten Behauptung, dass der 
Kläger nicht mittelbarer Staatsbeamter sei, konnte abgesehen 
werden. Vorausgesetzt, es sei der Kläger zur Zeit seiner Veran-
	        
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