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lagung unmittelbarer Staatsbeamter gewesen, so wird jede Unter-
suchung darüber entbehrlich, ob er anderenfalls etwa als mittel-
barer Staatsbeamter anzusehen sein möchte, oder ob ihm, wenn
auch nicht die Eigenschaft eines Staatsbeamten überhaupt, doch
wenigstens die Rechte eines solchen und speziell in der hier
wesentlichen Richtung zukommen.
Jene Voraussetzung ist nun in der That für gegeben zu er-
achten; der Kläger war zur Zeit der Veranlagung und ist un-
mittelbarer Staatsbeamter im Sinne des Gesetzes vom 11. Juli
1822.
Er selbst nimmt diese Stellung für sich in Anspruch und der
bei der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgerichte
erschienene, von dem Herrn Minister der geistlichen, Unterrichts-
und Medizinalangelegenheiten abgeordnete Kommissar zur Wahr-
nehmung des öffentlichen Interesses hat sich dem — wenigstens
in erster Linie angeschlossen. Er führte unter Hinweis auf
den Gang der (Gesetzgebung von der Emanation des Allgemeinen
Laandrechts bis zur Verkündung der Verfassung aus, dass jeden-
falls während dieser ganzen Periode die Beamten der Consistorien
und des durch den Allerhöchsten Erlass vom 29. Juni 1850 ins
Leben gerufenen evangelischen Oberkirchenrathes die Eigenschaft
unmittelbarer Staatsbeamten besessen und dass sie solche auch in
der Folge und bis auf die Gegenwart nicht verloren hätten —
zugleich hervorhebend, dass die Bedeutung der hier gelegentlich
der Gremeindebesteuerung zur Entscheidung gestellten Fragen eine
ungemein weitreichende sei, wenn man erwäge, dass bei Verneinung
der Staatsbeamteneigenschaft des Klägers und des zahlreichen,
in gleicher Lage befindlichen Personenbestandes für eine Reihe
von bisher den Betheiligten gewährten und zu ihrer Subsistenz
unerlässlichen Bezügen die gesetzlichen Grundlagen mangeln und
Zustände eintreten würden, die ungesäumt, eventuell im Wege der
Gesetzgebung, abgestellt werden müssten.
Für die Entscheidung der Sache in dem obengedachten, den
Anträgen des Klägers entsprechenden Sinne kommt Folgendes in
Betracht. —
Das hier wesentlich bestehende Recht hat seit dem Inkraft-