Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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lagung unmittelbarer Staatsbeamter gewesen, so wird jede Unter- 
suchung darüber entbehrlich, ob er anderenfalls etwa als mittel- 
barer Staatsbeamter anzusehen sein möchte, oder ob ihm, wenn 
auch nicht die Eigenschaft eines Staatsbeamten überhaupt, doch 
wenigstens die Rechte eines solchen und speziell in der hier 
wesentlichen Richtung zukommen. 
Jene Voraussetzung ist nun in der That für gegeben zu er- 
achten; der Kläger war zur Zeit der Veranlagung und ist un- 
mittelbarer Staatsbeamter im Sinne des Gesetzes vom 11. Juli 
1822. 
Er selbst nimmt diese Stellung für sich in Anspruch und der 
bei der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgerichte 
erschienene, von dem Herrn Minister der geistlichen, Unterrichts- 
und Medizinalangelegenheiten abgeordnete Kommissar zur Wahr- 
nehmung des öffentlichen Interesses hat sich dem — wenigstens 
in erster Linie angeschlossen. Er führte unter Hinweis auf 
den Gang der (Gesetzgebung von der Emanation des Allgemeinen 
Laandrechts bis zur Verkündung der Verfassung aus, dass jeden- 
falls während dieser ganzen Periode die Beamten der Consistorien 
und des durch den Allerhöchsten Erlass vom 29. Juni 1850 ins 
Leben gerufenen evangelischen Oberkirchenrathes die Eigenschaft 
unmittelbarer Staatsbeamten besessen und dass sie solche auch in 
der Folge und bis auf die Gegenwart nicht verloren hätten — 
zugleich hervorhebend, dass die Bedeutung der hier gelegentlich 
der Gremeindebesteuerung zur Entscheidung gestellten Fragen eine 
ungemein weitreichende sei, wenn man erwäge, dass bei Verneinung 
der Staatsbeamteneigenschaft des Klägers und des zahlreichen, 
in gleicher Lage befindlichen Personenbestandes für eine Reihe 
von bisher den Betheiligten gewährten und zu ihrer Subsistenz 
unerlässlichen Bezügen die gesetzlichen Grundlagen mangeln und 
Zustände eintreten würden, die ungesäumt, eventuell im Wege der 
Gesetzgebung, abgestellt werden müssten. 
Für die Entscheidung der Sache in dem obengedachten, den 
Anträgen des Klägers entsprechenden Sinne kommt Folgendes in 
Betracht. — 
Das hier wesentlich bestehende Recht hat seit dem Inkraft- 
 
	        
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