Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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sie den allgemeinen Staatsdienereid leisten aus der Staatskasse 
besoldet werden, zum Ruhegehalt, wie zu anderen Bezügen der 
Staatsbeamten „berechtigt“ sind — also nicht bloss mit dem 
thatsächlichen Genusse wird hier gerechnet — die Eigen- 
schaft von unmittelbaren Staatsbeamten beiwohne, oder ob ihnen 
nur die Rechte der Staatsbeamten zustehen, bedürfe der Ent- 
scheidung nicht. Der dritten Alternative, mit der gerade der 
Magistrat rechnet, dass nämlich die betreffenden Stelleninhaber 
weder unmittelbare Staatsbeamte sind, noch deren Rechte ge- 
niessen, geschieht dabei überhaupt keine Erwähnung; es folgt nur 
noch die Bemerkung, dass die Rangverhältnisse der kirchenregi- 
mentlichen Beamten unwesentlich seien, und dass aus der staat- 
lichen Mitwirkung bei der Anstellung die Uebertragung eines 
Staatsamtes dann nicht gefolgert werden könne, wenn die Amts- 
thätigkeit des Beamten als ausserhalb der Staatszwecke liegend 
grundsätzlich gekennzeichnet sei — eine Erwägung, die keinenfalls 
zugleich eine Entscheidung darüber, ob nicht dennoch dem Ver- 
walter eines so gekennzeichneten Amtes die Eigenschaft eines 
unmittelbaren Staatsbeamten beiwohnen könne, in sich schliesst, 
da ja gerade diese Frage in der ersten der beiden vorgedachten 
Alternativen hat offengehalten werden sollen und offengehalten 
ist. — 
Der Ausgangspunkt des Magistrates also, dass dem von ihm 
mit dem vollen Diensteinkommen besteuerten Kläger, wenn auch 
nicht in seiner Person, aber doch mit Rücksicht auf die Natur 
seiner Obliegenheiten die Eigenschaft eines unmittelbaren Staats- 
beamten ausdrücklich oder stillschweigend in dem Endurtheile 
vom 27. September 1890 oder sonst seitens des Oberverwaltungs- 
gerichtes bereits aberkannt worden sei, ist ein fehlsamer. Dabei 
mag mit dem Urtheile vom 7. Dezember 1889 anerkannt werden, 
dass die bezügliche Frage nicht unbestritten und nicht zweifels- 
frei ist; sie muss aber nach dem bestehenden Recht schliesslich 
zu Gunsten des Klägers beantwortet werden und zwar ganz un- 
abhängig von den innerhalb der Verwaltung bestehenden und be- 
folgten Auffassungen nach eigener sachlicher Prüfung durch den 
Verwaltungsrichter, der zur Entscheidung über die Steuerpflicht
	        
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