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sie den allgemeinen Staatsdienereid leisten aus der Staatskasse
besoldet werden, zum Ruhegehalt, wie zu anderen Bezügen der
Staatsbeamten „berechtigt“ sind — also nicht bloss mit dem
thatsächlichen Genusse wird hier gerechnet — die Eigen-
schaft von unmittelbaren Staatsbeamten beiwohne, oder ob ihnen
nur die Rechte der Staatsbeamten zustehen, bedürfe der Ent-
scheidung nicht. Der dritten Alternative, mit der gerade der
Magistrat rechnet, dass nämlich die betreffenden Stelleninhaber
weder unmittelbare Staatsbeamte sind, noch deren Rechte ge-
niessen, geschieht dabei überhaupt keine Erwähnung; es folgt nur
noch die Bemerkung, dass die Rangverhältnisse der kirchenregi-
mentlichen Beamten unwesentlich seien, und dass aus der staat-
lichen Mitwirkung bei der Anstellung die Uebertragung eines
Staatsamtes dann nicht gefolgert werden könne, wenn die Amts-
thätigkeit des Beamten als ausserhalb der Staatszwecke liegend
grundsätzlich gekennzeichnet sei — eine Erwägung, die keinenfalls
zugleich eine Entscheidung darüber, ob nicht dennoch dem Ver-
walter eines so gekennzeichneten Amtes die Eigenschaft eines
unmittelbaren Staatsbeamten beiwohnen könne, in sich schliesst,
da ja gerade diese Frage in der ersten der beiden vorgedachten
Alternativen hat offengehalten werden sollen und offengehalten
ist. —
Der Ausgangspunkt des Magistrates also, dass dem von ihm
mit dem vollen Diensteinkommen besteuerten Kläger, wenn auch
nicht in seiner Person, aber doch mit Rücksicht auf die Natur
seiner Obliegenheiten die Eigenschaft eines unmittelbaren Staats-
beamten ausdrücklich oder stillschweigend in dem Endurtheile
vom 27. September 1890 oder sonst seitens des Oberverwaltungs-
gerichtes bereits aberkannt worden sei, ist ein fehlsamer. Dabei
mag mit dem Urtheile vom 7. Dezember 1889 anerkannt werden,
dass die bezügliche Frage nicht unbestritten und nicht zweifels-
frei ist; sie muss aber nach dem bestehenden Recht schliesslich
zu Gunsten des Klägers beantwortet werden und zwar ganz un-
abhängig von den innerhalb der Verwaltung bestehenden und be-
folgten Auffassungen nach eigener sachlicher Prüfung durch den
Verwaltungsrichter, der zur Entscheidung über die Steuerpflicht