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des Klägers berufen ist und dazu nicht ohne Erledigung der die
Beamtenqualität betreffenden Vorfrage gelangen kann. (Grewiss
ist bei solcher Prüfung — zumal in Fällen, bei denen die den
Beamten anstellende Behörde die Wahl hat, Hülfskräfte entweder
in der Stellung eines öffentlichen Beamten oder ausserhalb dieses
Verhältnisses anzunehmen — die Erklärung jener Behörde von
Werth und nicht minder ist es von Bedeutung, welche Eigen-
schaft innerhalb eines gewissen Dienstzweiges nach den feststehen-
den, in Uebung befindlichen Grundsätzen den darin Beschäftigten
zuerkannt wird; immer aber bleibt da, wo der amtliche Charakter
einer Persönlichkeit für ihre sonstigen Rechtsverhältnisse mass-
gebend erscheint, die schliessliche Entscheidung über jenen Cha-
rakter derjenigen Behörde überlassen, welche über das streitig
gewordene Rechtsverhältniss zu entscheiden berufen ist, wie denn
auch fortgesetzt die ordentlichen Gerichte innerhalb der Straf-
und Civilrechtspflege und nicht minder die Verwaltungsgerichte
mit der Frage der Beamtenqualität Rechtssuchender befasst sind.
Desshalb ist auch im vorliegenden Falle die Zuständigkeit der
Verwaltungsgerichte, gerade über die Beamtenqualität des Klägers
zu befinden, mit Grund nicht anzuzweifeln. Von einer Auskunfts-
einholung bei irgend einer dritten Stelle — für deren Auswahl es
überdies an jedem gesetzlich begründeten Anhalt fehlen würde,
war und ist daher abzusehen.
Für die Beamteneigenschaft kommt es nicht sowohl auf die
allgemeinen Beziehungen zwischen Kirche und Staat, nicht auf
das materielle Verhältniss der Staatsgewalt und der Kirchengewalt
zu einander, sondern überwiegend auf diejenigen Grundsätze und
Normen an, welche den äusseren Rahmen, in dem sich beide
Gewalten bewegen, darstellen, welche die Organisation derjenigen
Behörden und desjenigen Personenbestandes zum (Gegenstande
haben, die der Staat ins Leben gerufen hat, und noch in Wirk-
samkeit erhält, um diejenigen Aufgaben zu erfüllen, die er sich
der Kirche gegenüber vor den siebziger Jahren dieses Jahr-
hunderts und bis auf die Gegenwart gestellt hat.
Weiter ist darauf besonderes Gewicht zu legen, dass seit
Anfang der fünfziger Jahre, zumal aber seit dem vorletzten Jahr-