Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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des Klägers berufen ist und dazu nicht ohne Erledigung der die 
Beamtenqualität betreffenden Vorfrage gelangen kann. (Grewiss 
ist bei solcher Prüfung — zumal in Fällen, bei denen die den 
Beamten anstellende Behörde die Wahl hat, Hülfskräfte entweder 
in der Stellung eines öffentlichen Beamten oder ausserhalb dieses 
Verhältnisses anzunehmen — die Erklärung jener Behörde von 
Werth und nicht minder ist es von Bedeutung, welche Eigen- 
schaft innerhalb eines gewissen Dienstzweiges nach den feststehen- 
den, in Uebung befindlichen Grundsätzen den darin Beschäftigten 
zuerkannt wird; immer aber bleibt da, wo der amtliche Charakter 
einer Persönlichkeit für ihre sonstigen Rechtsverhältnisse mass- 
gebend erscheint, die schliessliche Entscheidung über jenen Cha- 
rakter derjenigen Behörde überlassen, welche über das streitig 
gewordene Rechtsverhältniss zu entscheiden berufen ist, wie denn 
auch fortgesetzt die ordentlichen Gerichte innerhalb der Straf- 
und Civilrechtspflege und nicht minder die Verwaltungsgerichte 
mit der Frage der Beamtenqualität Rechtssuchender befasst sind. 
Desshalb ist auch im vorliegenden Falle die Zuständigkeit der 
Verwaltungsgerichte, gerade über die Beamtenqualität des Klägers 
zu befinden, mit Grund nicht anzuzweifeln. Von einer Auskunfts- 
einholung bei irgend einer dritten Stelle — für deren Auswahl es 
überdies an jedem gesetzlich begründeten Anhalt fehlen würde, 
war und ist daher abzusehen. 
Für die Beamteneigenschaft kommt es nicht sowohl auf die 
allgemeinen Beziehungen zwischen Kirche und Staat, nicht auf 
das materielle Verhältniss der Staatsgewalt und der Kirchengewalt 
zu einander, sondern überwiegend auf diejenigen Grundsätze und 
Normen an, welche den äusseren Rahmen, in dem sich beide 
Gewalten bewegen, darstellen, welche die Organisation derjenigen 
Behörden und desjenigen Personenbestandes zum (Gegenstande 
haben, die der Staat ins Leben gerufen hat, und noch in Wirk- 
samkeit erhält, um diejenigen Aufgaben zu erfüllen, die er sich 
der Kirche gegenüber vor den siebziger Jahren dieses Jahr- 
hunderts und bis auf die Gegenwart gestellt hat. 
Weiter ist darauf besonderes Gewicht zu legen, dass seit 
Anfang der fünfziger Jahre, zumal aber seit dem vorletzten Jahr-
	        
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