Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Neuem bestätigt hat, was sie schon besassen, aber auch — und 
das ist das Entscheidende — Abstand genommen hat von jedem 
Ausspruche des Inhaltes, dass ihnen jene Eigenschaft für die Folge 
entzogen sein solle. — Diese Gestaltung des Gesetzes ist keines- 
wegs etwa eine zufällige; nicht eine Lücke enthält das Reform- 
werk, sondern man ist gewolltermassen in den aus dem Wort- 
laute des Gesetzes ersichtlichen Grenzen geblieben, hat es zwar 
erwogen, aber es abgelehnt, alsbald einen weiteren Schritt zu thun 
dahin, dass an der bisherigen Stellung der Beamten etwas ge- 
ändert werde. 
Hierüber verbreitet die Entstehungsgeschichte des Gesetzes, 
wie sie aus den Motiven des Entwurfes und namentlich aus den 
Vorgängen innerhalb der mit dessen Berathung befassten Kom- 
mission des Abgeordnetenhauses erhellt, die vollständigste Klar- 
heit (vgl. Anlagen zu den Stenographischen Berichten über die 
Verhandlungen des Abgeordnetenhauses, 1876 I, Aktenstück 31; 
ebendort 1876 II, Aktenstück 153). 
Mit den Artikeln 19ff. des Entwurfes wurde die Neuregelung 
der Ressortverhältnisse zwischen den Staatsbehörden einerseits 
und den Kirchenbehörden andererseits und nur diese bezweckt. 
Die den Motiven beigefügte Denkschrift des Oberkirchenrathes 
bringt es zum Ausdrucke, dass die Bewilligung einer Staatsdotation 
für die evangelische Kirche das erstrebenswerthe Ziel sei, dass 
indess zur Zeit und so lange die Ausgestaltung der kirchlichen 
Verfassung noch im Flusse begriffen sei, nach dieser finanziellen 
Seite hin besondere Anträge nicht rathsam wären. In ähnlicher 
Weise wird in den Motiven die Begründung des Art. 23 — 
damals 21 — No. 7 ausgeführt, dass in Betreff der Besetzung der 
kirchenregimentlichen Aemter eine Aenderung der Ressort- 
vorschriften für jetzt nicht angezeigt, vielmehr bis dahin aus- 
zusetzen sei, dass die Kirche aus eigenen Kräften den Beamten 
die Sicherheit für ihre Lebensstellung und die Vortheile würde 
bieten können, die den Beamten des Staates oder der Civilgemeinde 
gewährt sind. Erst in diesem Zeitpunkte sollte die gegenwärtige 
und einstweilige Ordnung der Dinge einer definitiven Regelung 
weichen. — In der Kommission des Abgeordnetenhauses hob der
	        
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