Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Kommissarius der Staatsregierung ausdrücklich hervor, die Be- 
deutung des Art. 19 (jetzt 21) sei keine andere und grössere, 
als dass den kirchenregimentlichen Behörden einige Geschäfte 
mehr übertragen wurden, die bisher von den Staatsbehörden ver- 
waltet waren; das seien die sogenannten externa, die mit den 
internis in derselben Hand liegen müssten. Mehr wolle der 
Art. 19 nicht. Im Uebrigen bleibe die Organisation der con- 
sistorialen Behörden völlig unberührt, dessgleichen völlig un- 
berührt die Anstellung der Beamten; ebenso blieben die amtlichen 
Rechte der einzelnen Beamten unverändert. Der Gang der Be- 
rathung innerhalb der Kommission lässt ersehen, wie man sich 
dabei vollkommen bewusst war, dass es auch bei der Eigenschaft 
der Beamten als unmittelbarer Staatsbeamten sein Bewenden zu 
behalten habe. Gerade hiergegen richtete sich nämlich ein zu 
Art. 19 (jetzt 21) beantragtes Amendement; es wollte aus- 
gesprochen haben, dass die bei dem evangelischen Oberkirchen- 
rath und den Consistorien angestellten Beamten den Charakter 
von Staatsbeamten verlieren, das heisst: nicht ferner unmittel- 
bare Staatsbeamte sein sollten — allerdings vorbehaltlich gewisser 
Rechte; der Antrag wäre offenbar völlig gegenstandslos gewesen, 
wenn die Beamten jenen Charakter nicht besassen oder ohnehin 
verloren hätten. — Er ist aber nicht bloss von keiner Seite als 
überflüssig und sein Inhalt, was den Verlust der Staatsdiener- 
eigenschaft anlangt, als selbstverständlich bezeichnet, sondern es 
ist ihm sachlich und mit der schliesslich allseitig gebilligten Be- 
gründung entgegengetreten, dass die „Entstaatlichung“ dieser Be- 
amten weder ausführbar, noch für die Betheiligten wünschenswerth 
erscheine. Der Antrag wurde abgelehnt und ist, nachdem auch 
die Kommission des Herrenhauses und ım Plenum beider Häuser 
des Landtages diese Auffassung keinen Widerspruch gefunden 
hatte, nicht in das Gesetz gelangt; es kann nicht als statthaft 
erachtet werden, ihm gleichwohl nunmehr im Wege der Recht- 
sprechung Geltung zu verschaffen. Hält man sich also an den 
Wortlaut und die Entstehungsgeschichte des Gesetzes vom 3. Juni 
1876, so stehen beide den Ansprüchen des Klägers nicht bloss 
nicht entgegen, sondern gerade zur Seite. —
	        
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