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Kommissarius der Staatsregierung ausdrücklich hervor, die Be-
deutung des Art. 19 (jetzt 21) sei keine andere und grössere,
als dass den kirchenregimentlichen Behörden einige Geschäfte
mehr übertragen wurden, die bisher von den Staatsbehörden ver-
waltet waren; das seien die sogenannten externa, die mit den
internis in derselben Hand liegen müssten. Mehr wolle der
Art. 19 nicht. Im Uebrigen bleibe die Organisation der con-
sistorialen Behörden völlig unberührt, dessgleichen völlig un-
berührt die Anstellung der Beamten; ebenso blieben die amtlichen
Rechte der einzelnen Beamten unverändert. Der Gang der Be-
rathung innerhalb der Kommission lässt ersehen, wie man sich
dabei vollkommen bewusst war, dass es auch bei der Eigenschaft
der Beamten als unmittelbarer Staatsbeamten sein Bewenden zu
behalten habe. Gerade hiergegen richtete sich nämlich ein zu
Art. 19 (jetzt 21) beantragtes Amendement; es wollte aus-
gesprochen haben, dass die bei dem evangelischen Oberkirchen-
rath und den Consistorien angestellten Beamten den Charakter
von Staatsbeamten verlieren, das heisst: nicht ferner unmittel-
bare Staatsbeamte sein sollten — allerdings vorbehaltlich gewisser
Rechte; der Antrag wäre offenbar völlig gegenstandslos gewesen,
wenn die Beamten jenen Charakter nicht besassen oder ohnehin
verloren hätten. — Er ist aber nicht bloss von keiner Seite als
überflüssig und sein Inhalt, was den Verlust der Staatsdiener-
eigenschaft anlangt, als selbstverständlich bezeichnet, sondern es
ist ihm sachlich und mit der schliesslich allseitig gebilligten Be-
gründung entgegengetreten, dass die „Entstaatlichung“ dieser Be-
amten weder ausführbar, noch für die Betheiligten wünschenswerth
erscheine. Der Antrag wurde abgelehnt und ist, nachdem auch
die Kommission des Herrenhauses und ım Plenum beider Häuser
des Landtages diese Auffassung keinen Widerspruch gefunden
hatte, nicht in das Gesetz gelangt; es kann nicht als statthaft
erachtet werden, ihm gleichwohl nunmehr im Wege der Recht-
sprechung Geltung zu verschaffen. Hält man sich also an den
Wortlaut und die Entstehungsgeschichte des Gesetzes vom 3. Juni
1876, so stehen beide den Ansprüchen des Klägers nicht bloss
nicht entgegen, sondern gerade zur Seite. —