— 438 0 —
Nun mag eingewendet werden, dass den vielfach genannten
kirchenregimentlichen Behörden zur Zeit die Eigenschaft von
Staatsbehörden nicht mehr beiwohne und folglich die Vermuthung
dafür streite, dass auch den Mitgliedern einer Nichtstaatsbehörde
die Eigenschaft unmittelbarer Staatsbeamten abgehe. Der Vorder-
satz ist richtig; in dieser Beziehung ist auf die bezüglichen Aus-
führungen des Urtheiles vom 27. September 1890 zu verweisen;
auch der Rückschluss von dem Charakter der Behörde auf den
ihrer Mitglieder mag für die Mehrzahl der Fälle zutreffen; hier
haben sich, wie in den bisherigen Erörterungen dargelegt ist, die
thatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in abweichender Weise
entwickelt. Der Gesetzgeber, für den in dieser Beziehung keine
Schranke besteht, hat es abgelehnt, an der Stellung der in Rede
stehenden Beamten irgend etwas zu ändern, und zwar zu dem aus
der Geschichte des Gesetzes klar erkennbaren Zwecke, dass sie
bis auf Weiteres bleiben sollten, was sie waren, das heisst: un-
mittelbare Staatsbeamte.
Endlich liesse sich erinnern, es habe begrifflich die Eigen-
schaft eines besoldeten unmittelbaren Staatsdieners zur Voraus-
setzung, dass der Betheiligte berufsmässig dem Staate unmittelbar
Dienste leiste, für welche das Gehalt, oder was dem gleichsteht,
das Aequivalent bilde, während doch die Beamten der Consistorien
und des Oberkirchenrathes lediglich mit nicht staatlichen An-
gelegenheiten befasst seien. Jene Begrifisbestimmung mag an sich
als richtig anerkannt werden, jedoch unter dem Vorbehalte, dass
die vorübergehende oder auch die dauernde Ausführung objectiv
nicht staatlicher Geschäfte mit der Eigenschaft des Ausführenden
als eines unmittelbaren Staatsdieners dann nicht unvereinbar ist,
wenn jene Ausführung im Auftrage des Staates in Erfüllung einer
Aufgabe, die der Staat bis auf Weiteres zu seiner eigenen machte,
erfolgt. Gerade aber dieser Fall liegt hier vor. Die Auseinander-
setzung zwischen dem Staate und der evangelischen Kirche ist
nach der sehr bedeutsamen finanziellen und personalen, beamt-
lichen Seite noch der Zukunft vorbehalten; die Kirche ist zur
Zeit ausser Stande, die auf sie übergegangene Verwaltung ihrer
Angelegenheiten mit eigenen Mitteln und Kräften zur Durch-