Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Nun mag eingewendet werden, dass den vielfach genannten 
kirchenregimentlichen Behörden zur Zeit die Eigenschaft von 
Staatsbehörden nicht mehr beiwohne und folglich die Vermuthung 
dafür streite, dass auch den Mitgliedern einer Nichtstaatsbehörde 
die Eigenschaft unmittelbarer Staatsbeamten abgehe. Der Vorder- 
satz ist richtig; in dieser Beziehung ist auf die bezüglichen Aus- 
führungen des Urtheiles vom 27. September 1890 zu verweisen; 
auch der Rückschluss von dem Charakter der Behörde auf den 
ihrer Mitglieder mag für die Mehrzahl der Fälle zutreffen; hier 
haben sich, wie in den bisherigen Erörterungen dargelegt ist, die 
thatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in abweichender Weise 
entwickelt. Der Gesetzgeber, für den in dieser Beziehung keine 
Schranke besteht, hat es abgelehnt, an der Stellung der in Rede 
stehenden Beamten irgend etwas zu ändern, und zwar zu dem aus 
der Geschichte des Gesetzes klar erkennbaren Zwecke, dass sie 
bis auf Weiteres bleiben sollten, was sie waren, das heisst: un- 
mittelbare Staatsbeamte. 
Endlich liesse sich erinnern, es habe begrifflich die Eigen- 
schaft eines besoldeten unmittelbaren Staatsdieners zur Voraus- 
setzung, dass der Betheiligte berufsmässig dem Staate unmittelbar 
Dienste leiste, für welche das Gehalt, oder was dem gleichsteht, 
das Aequivalent bilde, während doch die Beamten der Consistorien 
und des Oberkirchenrathes lediglich mit nicht staatlichen An- 
gelegenheiten befasst seien. Jene Begrifisbestimmung mag an sich 
als richtig anerkannt werden, jedoch unter dem Vorbehalte, dass 
die vorübergehende oder auch die dauernde Ausführung objectiv 
nicht staatlicher Geschäfte mit der Eigenschaft des Ausführenden 
als eines unmittelbaren Staatsdieners dann nicht unvereinbar ist, 
wenn jene Ausführung im Auftrage des Staates in Erfüllung einer 
Aufgabe, die der Staat bis auf Weiteres zu seiner eigenen machte, 
erfolgt. Gerade aber dieser Fall liegt hier vor. Die Auseinander- 
setzung zwischen dem Staate und der evangelischen Kirche ist 
nach der sehr bedeutsamen finanziellen und personalen, beamt- 
lichen Seite noch der Zukunft vorbehalten; die Kirche ist zur 
Zeit ausser Stande, die auf sie übergegangene Verwaltung ihrer 
Angelegenheiten mit eigenen Mitteln und Kräften zur Durch-
	        
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