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führung zu bringen, wesshalb der Staat — bestimmt durch das
ihn fortdauernd mit der Kirche eng verknüpfende innere Band —
es als seine Aufgabe angesehen hat, und ansieht, ihr für diese
Uebergangsperiode die erforderlichen Kräfte zur Verfügung zu
stellen und dem in der Weise gerecht wird, dass es einstweilen
bei der bisherigen Beamtenorganisation verblieben ist. — Diese
Beamten handeln bei Wahrnehmung ihres Amtes im besonderen
Auftrage des Staates und sind so zu diesem nach wie vor un-
mittelbar dienstbar; zwischen dieser thatsächlichen und rechtlichen
Gestaltung der Verhältnisse und jener Begriffsbestimmung des
unmittelbaren Staatsdieners besteht also ein Widerspruch nicht.
Mag man immerhin geneigt sein, diesen Rechtszustand als einen
regelwidrigen, auch der baldigen Abänderung bedürftigen zu be-
zeichnen; entspricht er aber, wie gezeigt, dem Gesetze, so ist er
hinzunehmen und ihm nachzuleben, auch wenn sich sonst im
öffentlichen Rechte ähnliche oder gleiche Bildungen nicht vor-
finden. Ein Vorgang von so weit tragender, tief greifender Be-
deutung wie die Scheidung des kirchlichen Gebietes von dem
staatlichen vollzieht sich nicht in so ebenen Bahnen, dass die
Consequenzen überall innerhalb des hergebrachten Rahmens blieben
und einer dementsprechenden rechtlichen Beurtheilung unterlägen.
Aus der Gesammtheit dieser Erwägungen ergiebt sich der
oben aufgestellte Satz, dass die Beamten des evangelischen Ober-
kirchenrathes und der Consistorien auch heute noch alle Eigen-
schaften unmittelbarer Staatsbeamten besitzen oder — was damit
zusammenfällt — dass sie auch heute noch besoldete unmittelbare
Staatsdiener sind. Desshalb ist es auch nichts Abnormes, dass
sie den allgemeinen Staatsdienereid leisten, aus der Staatskasse
besoldet werden, und zum Ruhegehalt wie zu anderen Bezügen
der Staatsbeamten berechtigt sind, sondern es vollziehen sich alle
diese Vorgänge in Anwendung der für sämmtliche unmittelbaren
Staatsdiener geltenden Vorschriften auf eine Gruppe von Be-
amten, die ebenfalls dem Kreise der unmittelbaren Staatsdiener
angehören.
Mit diesen Grundsätzen befindet sich das angegriffene Urtheil
der Hauptsache nach überall in Uebereinstimmung. Die gegen
Archiv für öffentliches Recht. VII. 3. 29