Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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führung zu bringen, wesshalb der Staat — bestimmt durch das 
ihn fortdauernd mit der Kirche eng verknüpfende innere Band — 
es als seine Aufgabe angesehen hat, und ansieht, ihr für diese 
Uebergangsperiode die erforderlichen Kräfte zur Verfügung zu 
stellen und dem in der Weise gerecht wird, dass es einstweilen 
bei der bisherigen Beamtenorganisation verblieben ist. — Diese 
Beamten handeln bei Wahrnehmung ihres Amtes im besonderen 
Auftrage des Staates und sind so zu diesem nach wie vor un- 
mittelbar dienstbar; zwischen dieser thatsächlichen und rechtlichen 
Gestaltung der Verhältnisse und jener Begriffsbestimmung des 
unmittelbaren Staatsdieners besteht also ein Widerspruch nicht. 
Mag man immerhin geneigt sein, diesen Rechtszustand als einen 
regelwidrigen, auch der baldigen Abänderung bedürftigen zu be- 
zeichnen; entspricht er aber, wie gezeigt, dem Gesetze, so ist er 
hinzunehmen und ihm nachzuleben, auch wenn sich sonst im 
öffentlichen Rechte ähnliche oder gleiche Bildungen nicht vor- 
finden. Ein Vorgang von so weit tragender, tief greifender Be- 
deutung wie die Scheidung des kirchlichen Gebietes von dem 
staatlichen vollzieht sich nicht in so ebenen Bahnen, dass die 
Consequenzen überall innerhalb des hergebrachten Rahmens blieben 
und einer dementsprechenden rechtlichen Beurtheilung unterlägen. 
Aus der Gesammtheit dieser Erwägungen ergiebt sich der 
oben aufgestellte Satz, dass die Beamten des evangelischen Ober- 
kirchenrathes und der Consistorien auch heute noch alle Eigen- 
schaften unmittelbarer Staatsbeamten besitzen oder — was damit 
zusammenfällt — dass sie auch heute noch besoldete unmittelbare 
Staatsdiener sind. Desshalb ist es auch nichts Abnormes, dass 
sie den allgemeinen Staatsdienereid leisten, aus der Staatskasse 
besoldet werden, und zum Ruhegehalt wie zu anderen Bezügen 
der Staatsbeamten berechtigt sind, sondern es vollziehen sich alle 
diese Vorgänge in Anwendung der für sämmtliche unmittelbaren 
Staatsdiener geltenden Vorschriften auf eine Gruppe von Be- 
amten, die ebenfalls dem Kreise der unmittelbaren Staatsdiener 
angehören. 
Mit diesen Grundsätzen befindet sich das angegriffene Urtheil 
der Hauptsache nach überall in Uebereinstimmung. Die gegen 
Archiv für öffentliches Recht. VII. 3. 29
	        
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